TEN
Rechtliches und Bedingungen
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Hier findet du alle Regularien.
AGB- Für das öffentliche Kursgeschehen. Stand: 20. August 2026
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Für welche Angebote gelten diese AGB?
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Buchung und Teilnahme an offenen Kursen, Schulungen, Seminaren und sonstigen Bildungsangeboten des TEN – Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin („TEN“), soweit für das jeweilige Angebot keine abweichenden oder ergänzenden Bedingungen vereinbart wurden.
Kurz erklärt
Du buchst einen regulär ausgeschriebenen Kurs beim TEN? Dann gelten grundsätzlich diese AGB. Gibt es bei einem bestimmten Angebot zusätzliche Regeln, erfährst du das vor der Buchung.
1.2 Was ist ein offener Kurs?
Offene Kurse sind Veranstaltungen, bei denen einzelne Kursplätze unabhängig voneinander gebucht werden können.
Sie unterscheiden sich insbesondere von Veranstaltungen, die individuell für Unternehmen, Behörden, Vereine, Organisationen oder andere geschlossene Gruppen vereinbart werden. Für solche Inhouse- oder Individualveranstaltungen können gesonderte Geschäftsbedingungen gelten.
Kurz erklärt
Du suchst dir auf unserer Website einen Termin aus und buchst einen einzelnen Platz? Das ist ein offener Kurs.
Eine Firma bestellt dagegen einen kompletten Erste-Hilfe-Kurs nur für ihre Mitarbeitenden? Das ist ein Inhouse-Kurs und bekommt eigene Regeln.
1.3 Vertragspartner
Vertragspartner des TEN ist grundsätzlich die natürliche oder juristische Person oder sonstige rechtsfähige Stelle, die die Buchung im eigenen Namen vornimmt, soweit bei der Buchung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder vereinbart wird.
Der Vertragspartner kann selbst an der Veranstaltung teilnehmen oder einen oder mehrere andere Teilnehmende anmelden.
Kurz erklärt
Wer den Kurs bucht und wer später im Kurs sitzt, muss nicht dieselbe Person sein.
Du kannst zum Beispiel einen Kurs für dein Kind, einen Kollegen oder eine andere Person buchen.
1.4 Teilnehmende
Teilnehmende im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Personen, für die ein Kursplatz gebucht wurde und die an der jeweiligen Veranstaltung teilnehmen sollen.
Buchende Person, Vertragspartner und teilnehmende Person können identisch sein, müssen es aber nicht.
Kurz erklärt
Du buchst für dich selbst? Dann bist du meistens Buchender, Vertragspartner und Teilnehmer in einer Person.
Dein Arbeitgeber meldet dich an? Dann bist du Teilnehmer – Vertragspartner kann aber dein Arbeitgeber sein.
1.5 Verbraucher und Unternehmer
Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Kurz erklärt
Du buchst privat einen Kurs? Dann bist du in der Regel Verbraucher.
Bucht eine Firma Plätze für ihre Mitarbeitenden, handelt sie dagegen normalerweise als Unternehmer. Das ist wichtig, weil das Gesetz für beide teilweise unterschiedliche Regeln vorsieht.
1.6 Buchungen durch Unternehmen und Organisationen
Meldet ein Unternehmen, eine Behörde, ein Verein oder eine sonstige Organisation eine oder mehrere Personen zu einem offenen Kurs an, ist grundsätzlich die anmeldende Organisation Vertragspartner des TEN, sofern die Buchung erkennbar in deren Namen erfolgt und nichts anderes vereinbart wurde.
Die angemeldeten Personen sind in diesem Fall Teilnehmende und werden nicht allein durch ihre Teilnahme selbst Vertragspartner des TEN.
Kurz erklärt
Deine Firma meldet dich und drei Kollegen an und möchte die Rechnung bekommen? Dann läuft der Vertrag grundsätzlich mit der Firma. Ihr vier seid die Teilnehmenden.
1.7 Besondere Teilnahme-, Prüfungs- und Anerkennungsbedingungen
Für einzelne Bildungsangebote können zusätzliche gesetzliche, fachliche, organisatorische, Prüfungs-, Anerkennungs- oder Zertifizierungsbedingungen gelten.
Soweit solche Voraussetzungen für die jeweilige Veranstaltung relevant sind, werden sie in der Leistungsbeschreibung, vor Vertragsschluss oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Kurz erklärt
Nicht jeder Kurs hat dieselben Voraussetzungen.
Für einen Kurs reicht vielleicht einfach deine Anmeldung. Bei einer spezialisierten Fortbildung kann dagegen eine berufliche Qualifikation, eine bestimmte Anwesenheitszeit oder eine Prüfung vorgeschrieben sein.
1.8 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem TEN und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam einbezogen wurde.
Kurz erklärt
Haben wir mit dir ausdrücklich etwas Besonderes vereinbart, gilt diese individuelle Vereinbarung.
Und wenn wir unsere AGB irgendwann ändern, wird dadurch nicht einfach rückwirkend dein alter Vertrag verändert.
§ 2 Buchung und Vertragsschluss
2.1 Unsere Kursangebote
Die Darstellung von Kursen, Schulungen, Seminaren und sonstigen Bildungsangeboten des TEN auf der Website oder in anderen Medien stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot des TEN dar.
Sie dient der Information und ermöglicht es Interessierten, eine Buchung für das jeweilige Angebot abzugeben.
Maßgeblich für die Leistung sind insbesondere die bei der Buchung dargestellte Kursbeschreibung, der ausgewählte Termin, die Anzahl der gebuchten Plätze und ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen.
Kurz erklärt
Nur weil ein Termin auf unserer Website steht, haben wir noch keinen Vertrag miteinander.
Du suchst erst deinen Kurs und Termin aus und schickst anschließend deine Buchung ab.
2.2 Buchungswege
Buchungen können über das Online-Buchungssystem des TEN sowie – soweit für das jeweilige Angebot vorgesehen – über andere vom TEN angebotene Buchungswege vorgenommen werden.
Für einzelne Veranstaltungen kann das TEN aus organisatorischen oder fachlichen Gründen einen bestimmten Buchungsweg vorgeben.
Kurz erklärt
Normalerweise geht es am schnellsten online.
Bei besonderen Kursen kann die Anmeldung aber anders laufen – zum Beispiel wenn wir vorher noch Voraussetzungen prüfen müssen.
2.3 Online-Buchung
Bei einer Online-Buchung wählt der Buchende zunächst die gewünschte Veranstaltung, den Veranstaltungstermin sowie gegebenenfalls die Anzahl der benötigten Plätze und angebotene Zusatzleistungen aus.
Anschließend werden die zur Bearbeitung und Durchführung der Buchung erforderlichen Angaben erfasst.
Vor Abgabe der verbindlichen Buchung erhält der Buchende die Möglichkeit, die eingegebenen Daten und die ausgewählten Leistungen zu überprüfen und Eingabefehler zu berichtigen.
Unmittelbar vor Abgabe einer kostenpflichtigen Buchung werden die wesentlichen Merkmale der gebuchten Leistung und der zu zahlende Gesamtpreis angezeigt.
Mit Betätigung der entsprechend eindeutig gekennzeichneten Buchungsschaltfläche gibt der Buchende ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab.
Kurz erklärt
Kurs auswählen, Daten eingeben, alles noch einmal kontrollieren – und erst danach verbindlich buchen.
Du sollst also nicht versehentlich auf einen unscheinbaren Button klicken und plötzlich einen kostenpflichtigen Kurs gebucht haben.
2.4 Eingangsbestätigung
Nach Eingang einer elektronischen Buchung bestätigt das TEN den Eingang der Buchung auf elektronischem Weg.
Eine reine Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Vertragsangebotes dar, sofern aus der Nachricht nicht ausdrücklich hervorgeht, dass das TEN die Buchung zugleich verbindlich angenommen hat.
Kurz erklärt
„Deine Buchung ist angekommen“ und „dein Platz ist verbindlich gebucht“ sind rechtlich nicht zwingend dasselbe.
Wenn unsere Nachricht bereits eindeutig sagt, dass deine Buchung bestätigt ist, kann natürlich beides in einer E-Mail passieren.
2.5 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt zustande, sobald das TEN das vom Buchenden abgegebene Vertragsangebot annimmt.
Die Annahme erfolgt insbesondere durch Übermittlung einer Buchungs- oder Auftragsbestätigung in Textform.
Eine automatisiert versandte elektronische Nachricht kann zugleich die Vertragsannahme darstellen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass die Buchung verbindlich angenommen wurde.
Kurz erklärt
Bekommst du von uns die klare Nachricht, dass dein Platz verbindlich gebucht ist, steht der Vertrag.
Ob diese Nachricht automatisch oder von einem Menschen verschickt wurde, ist dafür nicht entscheidend.
2.6 Verfügbarkeit von Kursplätzen
Ein Anspruch auf Annahme einer Buchung besteht nicht.
Das TEN kann eine Buchung insbesondere ablehnen, wenn keine freien Plätze mehr verfügbar sind, erforderliche Teilnahmevoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt werden oder andere sachliche Gründe einer Teilnahme entgegenstehen.
Wurde bereits eine Zahlung geleistet und kommt kein Vertrag zustande, wird der entsprechende Betrag grundsätzlich über den ursprünglich verwendeten Zahlungsweg zurückerstattet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Kurz erklärt
Manchmal erwischen zwei Leute nahezu gleichzeitig den letzten freien Platz. Oder für einen speziellen Kurs fehlt eine zwingende Voraussetzung.
Können wir deine Buchung deshalb nicht annehmen und hast du schon bezahlt, bekommst du dein Geld selbstverständlich zurück.
2.7 Buchung für andere Personen
Soweit das jeweilige Bildungsangebot dies zulässt, können Kursplätze auch für andere Personen gebucht werden.
Der Buchende ist verpflichtet, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Teilnehmerdaten vollständig und zutreffend anzugeben.
Die Benennung einer anderen teilnehmenden Person führt nicht automatisch dazu, dass diese Person anstelle des Buchenden Vertragspartner des TEN wird.
Kurz erklärt
Du buchst den Kurs für deine Tochter, deinen Partner oder einen Kollegen? Kein Problem.
Wir brauchen nur die richtigen Daten der Person, die tatsächlich bei uns im Kurs sitzt.
2.8 Buchungen im Namen eines Unternehmens oder einer Organisation
Wer ausdrücklich im Namen eines Unternehmens, einer Behörde, eines Vereins oder einer sonstigen Organisation bucht, erklärt, zur Vornahme der entsprechenden Buchung berechtigt zu sein.
Bei begründeten Zweifeln kann das TEN einen geeigneten Nachweis der Vertretungsberechtigung verlangen.
Kurz erklärt
Du meldest sechs Kollegen an und die Rechnung soll an deine Firma gehen? Dann gehen wir grundsätzlich davon aus, dass du diese Buchung für dein Unternehmen auch vornehmen darfst.
Wir verlangen dafür aber nicht vorsorglich von jedem erst einen Aktenordner voller Vollmachten.
2.9 Teilnahmevoraussetzungen
Für einzelne Veranstaltungen können gesetzliche, fachliche, persönliche oder von Anerkennungs-, Prüfungs- oder Zertifizierungsstellen vorgegebene Teilnahmevoraussetzungen bestehen.
Soweit solche Voraussetzungen für eine Veranstaltung relevant sind, werden sie in der Leistungsbeschreibung oder vor Vertragsschluss mitgeteilt.
Der Vertragspartner beziehungsweise die teilnehmende Person hat erforderliche Angaben vollständig und richtig zu machen und gegebenenfalls erforderliche Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
Kurz erklärt
Für einen normalen Kurs brauchst du vielleicht keine besondere Vorqualifikation.
Bei einer medizinischen Fortbildung kann es anders aussehen. Wenn wir beispielsweise einen Berufsabschluss oder einen anderen Nachweis brauchen, sagen wir dir das vorher.
2.10 Voraussetzungen externer Stellen
Die Annahme einer Buchung durch das TEN stellt keine Bestätigung dar, dass eine teilnehmende Person sämtliche Voraussetzungen einer externen Behörde, Prüfungs-, Anerkennungs-, Zertifizierungs- oder sonstigen Stelle erfüllt.
Dies gilt nicht, soweit die Prüfung dieser Voraussetzungen ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung des TEN ist.
Kurz erklärt
Wir können dir einen Platz in einem Kurs bestätigen – aber damit entscheiden wir nicht automatisch für eine Behörde oder andere externe Stelle.
Wenn eine solche Stelle zusätzliche Voraussetzungen verlangt, gelten deren Regeln weiterhin.
2.11 Minderjährige Teilnehmende
Minderjährige können an Veranstaltungen des TEN teilnehmen, soweit die jeweilige Veranstaltung hierfür geeignet ist und keine gesetzlichen, fachlichen oder sonstigen Voraussetzungen entgegenstehen.
Soweit für den Vertragsschluss oder die Teilnahme die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich ist, kann das TEN einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Kurz erklärt
Unter 18 bedeutet nicht automatisch „kein Kurs“.
Wenn du teilnehmen kannst, aber dafür die Zustimmung deiner Eltern beziehungsweise gesetzlichen Vertretung erforderlich ist, brauchen wir diese natürlich.
2.12 Vertragsunterlagen
Bei Online-Buchungen werden die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlich erforderlichen Verbraucherinformationen vor Abgabe der verbindlichen Buchung zugänglich gemacht.
Die Informationen werden so bereitgestellt, dass sie gespeichert und dauerhaft wiedergegeben werden können.
Kurz erklärt
Unsere Bedingungen gibt es nicht erst nach dem Klick auf „Buchen“.
Du kannst vorher lesen, was gilt, und die Unterlagen für dich speichern.
2.13 Datenschutzhinweise
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den gesonderten Datenschutzhinweisen des TEN.
Die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise stellt keine Einwilligung in Datenverarbeitungen dar, für die gesetzlich eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist.
Kurz erklärt
AGB und Datenschutz sind zwei Paar Schuhe.
Wir erklären dir, was mit deinen Daten passiert. Brauchen wir für etwas tatsächlich deine Einwilligung, fragen wir diese auch ausdrücklich und getrennt ab.
2.14 Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich eine andere Vertragssprache vereinbart wurde.
Kurz erklärt
Natürlich können wir auch auf Englisch mit dir sprechen. Für den Vertrag ist aber grundsätzlich die deutsche Fassung maßgeblich, sofern wir nichts anderes vereinbaren.
§ 3 Leistungsumfang und Durchführung
3.1 Umfang der gebuchten Leistung
Art und Umfang der vom TEN geschuldeten Leistung ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung maßgeblichen Kurs- oder Veranstaltungsbeschreibung sowie den Angaben in der Buchungsbestätigung.
Hierzu gehören insbesondere die bezeichnete Veranstaltung, der gebuchte Termin, der vorgesehene Ausbildungsumfang sowie die Leistungen, die ausdrücklich als Bestandteil des jeweiligen Angebots ausgewiesen sind.
Angaben, die lediglich der allgemeinen Information über weiterführende Angebote oder mögliche Zusatzleistungen dienen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich mitgebucht oder vereinbart wurden.
Kurz erklärt
Was du buchst, bekommst du auch. Entscheidend ist, was beim jeweiligen Kurs beschrieben und in deiner Buchung bestätigt wurde. Ein zusätzlich erwähntes Angebot gehört nicht automatisch mit dazu.
3.2 Ausbildungsziel und Kursinhalte
Das TEN führt seine Bildungsangebote entsprechend der jeweiligen Kursbeschreibung und dem dort bezeichneten Ausbildungs- oder Qualifikationsziel durch.
Soweit für eine Veranstaltung gesetzliche Vorgaben, behördliche Anforderungen, Anerkennungsbedingungen oder verbindliche Vorgaben zuständiger Stellen gelten, werden diese im Rahmen der geschuldeten Leistung berücksichtigt.
Die konkrete didaktische Gestaltung des Unterrichts, insbesondere die Reihenfolge, Gewichtung und methodische Vermittlung einzelner Inhalte, obliegt dem TEN und den eingesetzten Lehrkräften, soweit dadurch das vereinbarte Ausbildungsziel und vorgeschriebene Inhalte nicht beeinträchtigt werden.
Kurz erklärt
Bei uns muss nicht jede Folie immer in derselben Reihenfolge kommen. Eine Lehrkraft darf den Unterricht an die Gruppe anpassen – die vorgeschriebenen Inhalte und das Ziel des Kurses bleiben aber dieselben.
3.3 Unterrichtszeiten und Ausbildungsumfang
Die für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Unterrichts- oder Veranstaltungszeiten sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Soweit für eine Veranstaltung ein bestimmter zeitlicher Ausbildungsumfang vorgeschrieben ist, richtet sich die Durchführung nach den hierfür maßgeblichen Vorgaben.
Organisatorisch erforderliche Pausen können zusätzlich zu vorgeschriebenen Unterrichtszeiten vorgesehen werden, soweit sich aus den für die Veranstaltung geltenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Kurz erklärt
Stehen für einen Kurs bestimmte Ausbildungszeiten fest, kürzen wir die nicht einfach weg. Eine Pause ist eine Pause – und wird nicht heimlich zur Unterrichtszeit umetikettiert.
3.4 Unterrichtsform und praktische Ausbildung
Die Durchführung kann – entsprechend der jeweiligen Kursbeschreibung – insbesondere theoretische Unterrichtsanteile, Demonstrationen, praktische Übungen, Fallbeispiele, Simulationen, Gruppenarbeiten sowie andere geeignete Lehr- und Lernmethoden umfassen.
Soweit praktische Übungen zum vorgesehenen Ausbildungsinhalt oder zum Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels gehören, sind diese Bestandteil der geschuldeten Veranstaltung.
Kurz erklärt
Erste Hilfe lernt man nicht nur vom Zuschauen. Wenn zu deinem Kurs praktische Übungen gehören, sind sie Teil der Ausbildung – zum Beispiel Wiederbelebung am Trainingsmodell oder das Üben konkreter Notfallsituationen.
3.5 Anpassung von Unterrichtsablauf und Lehrmethoden
Das TEN kann den Ablauf, die Reihenfolge einzelner Themen, eingesetzte Lehrmethoden und vergleichbare organisatorische Einzelheiten anpassen, wenn hierfür ein sachlicher oder didaktischer Grund besteht und die Änderung für den Vertragspartner und die Teilnehmenden zumutbar ist.
Voraussetzung ist, dass der wesentliche Charakter der gebuchten Veranstaltung, ihr vereinbartes Ausbildungsziel sowie gegebenenfalls vorgeschriebene Inhalte und Ausbildungszeiten gewahrt bleiben.
Eine Änderung, durch die die gebuchte Veranstaltung in ihrem wesentlichen Inhalt oder ihrem Ausbildungsziel verändert würde, ist hiervon nicht umfasst.
Kurz erklärt
Eine Gruppe braucht beim Thema Wiederbelebung heute etwas mehr Zeit und ist beim nächsten Thema schneller? Dann darf die Lehrkraft den Ablauf sinnvoll anpassen.
Aus einem gebuchten Erste-Hilfe-Kurs können wir dagegen nicht plötzlich einen ganz anderen Kurs machen.
3.6 Einsatz von Lehrkräften
Das TEN entscheidet, welche geeigneten Lehrkräfte für die jeweilige Veranstaltung eingesetzt werden, soweit nicht ausdrücklich die Durchführung durch eine bestimmte Person vereinbart wurde.
Bestehen für eine Veranstaltung besondere Anforderungen an Qualifikation, Lehrberechtigung oder Anerkennung der eingesetzten Lehrkraft, setzt das TEN entsprechend qualifizierte Personen ein.
Ein Wechsel der vorgesehenen Lehrkraft ist zulässig, sofern hierdurch der vereinbarte Charakter und die Qualität der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Kurz erklärt
Du buchst beim TEN grundsätzlich einen Kurs – nicht eine bestimmte Person auf der Bühne.
Fällt eine Lehrkraft aus, kann eine entsprechend qualifizierte Kollegin oder ein entsprechend qualifizierter Kollege übernehmen. Bei Kursen mit vorgeschriebenen Lehrberechtigungen gelten diese natürlich weiterhin.
3.7 Aktualisierung von Kursinhalten
Das TEN kann Kursinhalte an Änderungen gesetzlicher Anforderungen, fachlicher Regelwerke oder sonstiger für die jeweilige Veranstaltung maßgeblicher Vorgaben anpassen, soweit dies erforderlich ist, um die Veranstaltung fachlich und rechtlich entsprechend ihrem vereinbarten Ausbildungsziel durchzuführen.
Dies gilt auch, wenn entsprechende Änderungen zwischen Vertragsschluss und Veranstaltungstermin wirksam werden.
Kurz erklärt
Du buchst heute einen Kurs für nächsten Monat und bis dahin ändert sich eine verbindliche fachliche Vorgabe? Dann unterrichten wir natürlich nach dem Stand, der für deinen Kurs tatsächlich maßgeblich ist – nicht nach einer überholten Version.
3.8 Unterrichtsmaterialien und Hilfsmittel
Soweit Unterrichtsmaterialien, Übungsmaterial, Trainingsgeräte oder sonstige Hilfsmittel nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung für die Durchführung der Veranstaltung vorgesehen sind, stellt das TEN diese für die Dauer der Veranstaltung in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung.
Ein Anspruch auf dauerhafte Überlassung oder Übereignung von Unterrichts-, Trainings- oder Verbrauchsmaterialien besteht nur, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des gebuchten Angebots ist.
Regelungen zur zulässigen Nutzung und Weitergabe von Kursunterlagen und digitalen Inhalten ergeben sich ergänzend aus § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
Trainingsmaterial steht dir im Kurs natürlich zur Verfügung. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Reanimationsphantom, Lehrmaterial oder sonstige Ausstattung anschließend mit nach Hause kommen.
Unterlagen, die ausdrücklich für dich bestimmt sind, bekommst du natürlich wie beschrieben.
3.9 Kein Anspruch auf einen bestimmten Lernerfolg
Das TEN schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Bildungsleistung, nicht jedoch einen bestimmten individuellen Lernerfolg, das Bestehen einer Prüfung oder die Erteilung einer externen Anerkennung, soweit ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich als geschuldete Leistung vereinbart wurde.
Voraussetzungen für die Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikaten werden gesondert in § 10 geregelt.
Kurz erklärt
Wir schulden dir einen ordentlich durchgeführten Kurs – lernen können wir allerdings nicht für dich.
Wenn eine Weiterbildung mit einer Prüfung endet, können wir deshalb nicht schon bei der Buchung garantieren, dass jeder sie besteht.
3.10 Keine Garantie für Entscheidungen Dritter
Soweit die Teilnahme an einer Veranstaltung gegenüber Behörden, Arbeitgebern, Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträgern, Prüfungs-, Anerkennungs- oder sonstigen externen Stellen verwendet werden soll, schuldet das TEN keine bestimmte Entscheidung dieser Stelle, sofern deren Entscheidung nicht selbst Gegenstand der vereinbarten Leistung ist.
Die ordnungsgemäße Ausstellung der vom TEN geschuldeten Teilnahme- oder Ausbildungsnachweise bleibt hiervon unberührt.
Kurz erklärt
Wir stellen dir den Nachweis aus, den du bei uns ordnungsgemäß erworben hast. Ob eine Behörde oder eine andere externe Stelle daraus anschließend eine bestimmte Entscheidung ableitet, liegt aber nicht in unserer Hand.
§ 4 Preise und Zahlung
4.1 Kurspreis und Gesamtpreis
Für die gebuchte Veranstaltung gilt der Preis, der dem Buchenden unmittelbar vor Abgabe der verbindlichen Buchung angezeigt wird.
Bei Buchungen durch Verbraucher wird der zu zahlende Gesamtpreis ausgewiesen. Dieser enthält die gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer sowie sonstige zwingende Preisbestandteile.
Zusätzliche Kosten werden nur geschuldet, wenn sie vor Vertragsschluss ausdrücklich ausgewiesen und vom Buchenden entsprechend ausgewählt oder vereinbart wurden.
Kurz erklärt
Der Preis, den du unmittelbar vor dem Buchen siehst, ist der Preis, mit dem du rechnen kannst. Aus einem angezeigten 65-Euro-Kurs werden also nicht später plötzlich 65 Euro plus irgendeine überraschende „Bearbeitungsgebühr“.
4.2 Zahlungsarten
Für eine Veranstaltung stehen die Zahlungsarten zur Verfügung, die während des jeweiligen Buchungsvorgangs angezeigt werden.
Je nach Angebot können insbesondere elektronische Zahlungsmethoden, Vorauszahlung oder Zahlung auf Rechnung angeboten werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nur, wenn diese für die konkrete Buchung angeboten wurde.
Die Abwicklung einzelner Zahlungsarten kann über einen hierfür eingesetzten Zahlungsdienstleister erfolgen.
Kurz erklärt
Welche Zahlungsmöglichkeiten du hast, siehst du direkt bei der Buchung. Wird bei deinem Kurs zum Beispiel Kartenzahlung und Rechnung angeboten, kannst du daraus wählen. Eine Zahlungsart, die dort nicht angeboten wird, können wir aber nicht automatisch ermöglichen.
4.3 Fälligkeit
Soweit bei der Buchung oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, wird das Kursentgelt mit Zustandekommen des Vertrages fällig.
Wird eine Zahlung auf Rechnung angeboten, ist der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen.
Ist für eine Veranstaltung ausdrücklich eine Zahlung vor Veranstaltungsbeginn vorgesehen, muss der vollständige Kursbetrag spätestens zu dem hierfür mitgeteilten Zeitpunkt eingegangen sein.
Kurz erklärt
Wann dein Kurs bezahlt sein muss, sagen wir dir eindeutig. Bei einer Onlinezahlung passiert das meistens direkt, bei einer Rechnung kann es eine Zahlungsfrist geben.
4.4 Elektronische Zahlungen
Bei Nutzung einer elektronischen Zahlungsart ist der Buchende dafür verantwortlich, die für die Zahlung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu machen und eine ordnungsgemäße Zahlungsabwicklung zu ermöglichen.
Kann eine Zahlung nicht ausgeführt werden, beispielsweise weil sie vom Zahlungsdienstleister abgelehnt oder zurückgegeben wird, bleibt der Anspruch des TEN auf Zahlung des vereinbarten Kursentgelts bestehen, soweit der Vertrag wirksam zustande gekommen ist.
Das TEN kann in diesem Fall eine andere angebotene Zahlungsart oder erneute Zahlung verlangen.
Kurz erklärt
Die Kartenzahlung schlägt fehl? Dann ist der Kurs dadurch nicht automatisch kostenlos. Wenn deine Buchung bereits verbindlich angenommen wurde, finden wir einfach einen anderen Weg, die offene Zahlung abzuwickeln.
4.5 Rechnungen
Rechnungen können elektronisch, insbesondere per E-Mail oder über ein gegebenenfalls bereitgestelltes Kundenkonto, zur Verfügung gestellt werden.
Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.
Änderungen oder Ergänzungen von Rechnungsdaten können nachträglich nur berücksichtigt werden, soweit dies tatsächlich und rechtlich noch möglich ist.
Kurz erklärt
Du brauchst die Rechnung auf deine Firma? Dann gib die Firmendaten am besten direkt bei der Buchung richtig an. Ein Tippfehler lässt sich meistens korrigieren – aus einer längst abgeschlossenen Privatbuchung lässt sich aber nicht in jedem Fall nachträglich beliebig ein anderer Rechnungsempfänger machen.
4.6 Buchungen auf Rechnung eines Unternehmens oder einer Organisation
Erfolgt die Buchung erkennbar im Namen und auf Rechnung eines Unternehmens, einer Behörde, eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, richtet sich die Rechnung an den jeweiligen Vertragspartner.
Die Teilnahme der angemeldeten Personen ändert nichts an der Zahlungspflicht des Vertragspartners.
Kurz erklärt
Deine Firma meldet dich zum Kurs an und übernimmt die Kosten? Dann bekommt grundsätzlich die Firma die Rechnung. Nur weil du persönlich bei uns im Kurs sitzt, musst du deshalb nicht plötzlich selbst die Firmenrechnung bezahlen.
4.7 Fehlgeschlagene oder zurückgegebene Zahlungen
Entstehen dem TEN durch eine vom Vertragspartner zu vertretende Rücklastschrift, Rückbuchung oder vergleichbare fehlgeschlagene Zahlung tatsächlich Kosten, kann das TEN Ersatz dieser Kosten im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen.
Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die fehlgeschlagene Zahlung nicht zu vertreten hat oder kein beziehungsweise ein geringerer Schaden entstanden ist.
Kurz erklärt
Wenn eine Zahlung zurückkommt und dadurch tatsächlich Gebühren entstehen, können diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergegeben werden. Wir erfinden daraus aber keine pauschale Fantasiegebühr.
4.8 Zahlungsverzug
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug.
Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt.
Gegenüber Verbrauchern treten die besonderen gesetzlichen Folgen eines Verzugs nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nur ein, wenn hierauf in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde, soweit nicht bereits aus einem anderen gesetzlichen Grund Verzug eingetreten ist.
Kurz erklärt
Eine vergessene Rechnung wird nicht automatisch zur Gebührenlawine. Wenn eine Zahlung überfällig ist, gelten die gesetzlichen Regeln – und nicht irgendwelche selbst erfundenen Mahnpauschalen.
4.9 Teilnahme bei offenem Kursentgelt
Ist das Kursentgelt vor Veranstaltungsbeginn fällig und trotz Fälligkeit nicht gezahlt worden, kann das TEN seine Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bis zur Zahlung zurückhalten.
Weitergehende gesetzliche Rechte des TEN bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Wenn dein Kurs vor Beginn bezahlt sein muss und die Zahlung trotz Fälligkeit noch offen ist, müssen wir den Kurs nicht einfach trotzdem auf Kredit durchführen. Am besten klären wir so etwas vorher und nicht morgens an der Anmeldung.
4.10 Rückerstattungen
Soweit dem Vertragspartner nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein Anspruch auf Rückerstattung zusteht, erfolgt die Rückzahlung grundsätzlich über den bei der ursprünglichen Zahlung verwendeten Zahlungsweg, soweit keine andere zulässige Vereinbarung getroffen wird.
Gesetzliche Vorgaben, insbesondere für Rückzahlungen nach einem Widerruf, bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Hast du mit Karte bezahlt und bekommst dein Geld zurück, geht die Erstattung normalerweise auch wieder über diesen Weg. Für einen gesetzlichen Widerruf gelten natürlich zusätzlich die gesetzlichen Regeln.
§ 5 Teilnahmevoraussetzungen und Mitwirkung
5.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Teilnehmende müssen die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen persönlichen, fachlichen und – soweit praktische Ausbildungsanteile vorgesehen sind – körperlichen Voraussetzungen erfüllen, um an der Ausbildung ordnungsgemäß und sicher teilnehmen zu können.
Welche besonderen Voraussetzungen für einen Kurs gelten, ergibt sich aus der jeweiligen Kursbeschreibung sowie gegebenenfalls aus gesetzlichen, behördlichen oder fachlichen Vorgaben.
Kurz erklärt
Bei einem Kurs mit praktischen Übungen reicht es nicht immer, nur zuzuhören. Wenn zur Ausbildung zum Beispiel Wiederbelebung, Lagerung oder andere praktische Maßnahmen gehören, musst du grundsätzlich auch in der Lage sein, daran mitzuwirken.
5.2 Verpflichtung zur aktiven Teilnahme
Soweit praktische Übungen, Demonstrationen, Fallbeispiele, Lernkontrollen oder andere aktive Ausbildungsbestandteile zum vorgesehenen Kursumfang gehören, sind Teilnehmende verpflichtet, hieran in angemessenem Umfang mitzuwirken.
Eine bloße Anwesenheit ohne Teilnahme an vorgeschriebenen praktischen Ausbildungsbestandteilen begründet keinen Anspruch darauf, die Veranstaltung als vollständig absolviert bestätigt zu bekommen.
Kurz erklärt
„Ich schaue heute lieber nur zu“ funktioniert nicht immer. Wenn eine praktische Übung vorgeschriebener Teil des Kurses ist, gehört sie auch zur Teilnahme dazu.
5.3 Praktische Leistungsfähigkeit
Teilnehmende müssen für die vorgesehenen praktischen Ausbildungsbestandteile grundsätzlich gesundheitlich und körperlich so leistungsfähig sein, dass sie diese ohne erhebliche Gefährdung für sich oder andere durchführen können.
Dabei wird keine besondere sportliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt. Entscheidend ist ausschließlich, ob die für den jeweiligen Kurs erforderlichen praktischen Handlungen in einem angemessenen Umfang durchgeführt werden können.
Kurz erklärt
Du musst für einen Erste-Hilfe-Kurs weder Marathon laufen noch besonders fit sein. Aber wenn praktische Maßnahmen zum Kurs gehören, musst du sie grundsätzlich auch durchführen können.
5.4 Vorübergehende Verletzungen und Einschränkungen
Vorübergehende Verletzungen oder gesundheitliche Einschränkungen können die Teilnahme an einer Veranstaltung beeinträchtigen, wenn dadurch erforderliche praktische Ausbildungsbestandteile nicht oder nicht sicher durchgeführt werden können.
Dies kann insbesondere bei erheblichen Bewegungseinschränkungen, frischen Verletzungen, Ruhigstellungen, Gips- oder Schienenversorgungen oder vergleichbaren Einschränkungen der Fall sein.
Bestehen entsprechende Einschränkungen bereits vor Veranstaltungsbeginn, sollte das TEN möglichst frühzeitig informiert werden.
Kurz erklärt
Mit einem eingegipsten Bein kannst du vielleicht problemlos am theoretischen Unterricht teilnehmen. Wenn du dadurch aber vorgeschriebene praktische Übungen nicht durchführen kannst, kann das für den vollständigen Kursnachweis relevant werden.
5.5 Behinderungen und dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen
Eine Behinderung oder dauerhafte gesundheitliche Einschränkung schließt die Teilnahme an einer Veranstaltung des TEN nicht grundsätzlich aus.
Das TEN prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine Teilnahme sowie geeignete Anpassungen der praktischen Ausbildung möglich sind, ohne zwingende Ausbildungsziele, rechtliche Vorgaben oder die Sicherheit der Beteiligten zu beeinträchtigen.
Die teilnehmende Person ist nicht verpflichtet, Diagnosen offenzulegen. Sie soll jedoch diejenigen Einschränkungen mitteilen, deren Kenntnis erforderlich ist, um eine sichere Durchführung oder eine geeignete Anpassung der Ausbildung prüfen zu können.
Kurz erklärt
Eine Behinderung ist kein automatischer Ausschlussgrund. Wenn du etwas anders durchführen musst, schauen wir gemeinsam, was möglich ist. Dafür müssen wir nicht deine komplette Krankengeschichte kennen – nur das, was für die konkrete Ausbildung wichtig ist.
5.6 Anpassung praktischer Übungen
Soweit es fachlich und organisatorisch vertretbar ist, kann das TEN praktische Übungen an individuelle Einschränkungen anpassen oder geeignete alternative Durchführungsformen anbieten.
Ein Anspruch darauf, vorgeschriebene praktische Ausbildungsbestandteile vollständig durch bloßes Zuschauen, theoretische Erläuterungen oder andere nicht gleichwertige Tätigkeiten zu ersetzen, besteht jedoch nicht.
Zwingende Vorgaben einer zuständigen Behörde, Unfallversicherung, Anerkennungs-, Prüfungs- oder Zertifizierungsstelle bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Wir können eine Übung manchmal sinnvoll anpassen. Aus einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung können wir aber nicht einfach eine Zuschauerveranstaltung machen.
5.7 Keine Befreiung allein auf Wunsch
Der Wunsch einer teilnehmenden Person, einzelne praktische Ausbildungsbestandteile nicht durchführen zu wollen, begründet für sich allein keinen Anspruch auf Befreiung von diesen Bestandteilen.
Bestehen tatsächliche gesundheitliche, körperliche oder sonstige erhebliche Gründe, wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen geprüft, ob eine Anpassung möglich ist.
Kurz erklärt
„Das möchte ich lieber nicht machen“ ist etwas anderes als „Das kann ich aus einem nachvollziehbaren Grund nicht machen“. Bei echten Einschränkungen suchen wir eine Lösung. Bei reiner Unlust können wir vorgeschriebene Übungen nicht einfach streichen.
5.8 Erforderliche Nachweise und Angaben
Soweit für eine Veranstaltung besondere Zulassungs-, Teilnahme-, Prüfungs- oder Anerkennungsvoraussetzungen bestehen, sind die hierfür notwendigen Angaben vollständig und richtig zu machen und erforderliche Nachweise rechtzeitig vorzulegen.
Werden zwingend erforderliche Voraussetzungen nicht erfüllt oder notwendige Nachweise trotz Aufforderung nicht vorgelegt, kann das TEN die Teilnahme ablehnen oder bis zur Klärung zurückstellen.
Kurz erklärt
Brauchen wir für einen bestimmten Kurs zum Beispiel einen Berufs- oder Qualifikationsnachweis, müssen wir den auch tatsächlich sehen. Eine verbindliche Vorgabe können wir nicht einfach ignorieren.
5.9 Anwesenheit
Teilnehmende sind dafür verantwortlich, die für die jeweilige Veranstaltung vorgesehenen und gegebenenfalls vorgeschriebenen Anwesenheitszeiten einzuhalten.
Kann aufgrund von Fehlzeiten oder Verspätungen der vorgeschriebene Ausbildungsumfang nicht mehr erreicht werden, kann dies dazu führen, dass eine vollständige Teilnahme nicht bestätigt werden kann.
Die Einzelheiten zu Verspätung und Nichterscheinen werden in § 9 geregelt.
Kurz erklärt
Bei manchen Kursen zählt die Ausbildungszeit tatsächlich. Wenn ein vorgeschriebener Teil fehlt, können wir nicht einfach so tun, als wäre er absolviert worden.
5.10 Sicherheit bei praktischen Übungen
Sicherheitsbezogene Hinweise und Anweisungen der Lehrkräfte sind während praktischer Übungen zu beachten.
Trainingsgeräte und Materialien dürfen nur bestimmungsgemäß und entsprechend der Anleitung verwendet werden. Übungen sind zu unterbrechen, wenn ihre weitere Durchführung für die teilnehmende Person oder andere Beteiligte erkennbar nicht sicher möglich ist.
Kurz erklärt
Üben soll realistisch sein – aber nicht gefährlich. Wenn etwas weh tut, unsicher wird oder nicht funktioniert: stoppen und Bescheid sagen.
5.11 Erhebliche aktuelle Beeinträchtigung
Eine Teilnahme kann abgelehnt, unterbrochen oder auf einzelne Ausbildungsbestandteile beschränkt werden, wenn eine Person aufgrund einer erkennbaren erheblichen aktuellen Beeinträchtigung nicht sicher oder ordnungsgemäß teilnehmen kann.
Dies kann insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung, dem Einfluss berauschender Mittel oder vergleichbaren Zuständen gelten.
Die Entscheidung richtet sich nach der konkreten Situation und darf nicht allein auf Vermutungen gestützt werden.
Kurz erklärt
Wer aktuell so beeinträchtigt ist, dass praktische Übungen unsicher werden, kann nicht einfach weitermachen. Entscheidend ist der tatsächliche Zustand – nicht irgendeine Unterstellung.
5.12 Verhalten während der Veranstaltung
Teilnehmende haben sich so zu verhalten, dass der geordnete und sichere Ablauf der Veranstaltung sowie die berechtigten Interessen anderer Teilnehmender und der Lehrkräfte nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Nicht zulässig sind insbesondere erhebliche oder wiederholte Störungen, Bedrohungen, Gewalt, gezielte Belästigungen oder sonstiges Verhalten, durch das die sichere oder zumutbare Durchführung der Veranstaltung erheblich beeinträchtigt wird.
Kurz erklärt
Fragen, diskutieren und auch mal widersprechen gehören zum Unterricht. Andere bedrohen, massiv stören oder ihnen den Kurs kaputtmachen nicht.
5.13 Ausschluss von der weiteren Teilnahme
Verletzt eine teilnehmende Person wesentliche Teilnahme-, Mitwirkungs- oder Sicherheitspflichten, kann das TEN geeignete Maßnahmen treffen.
Soweit es nach Art und Schwere des Verstoßes zumutbar ist, soll zunächst auf das Verhalten hingewiesen und Gelegenheit zur Änderung gegeben werden.
Ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme ist insbesondere zulässig, wenn eine erhebliche Störung oder Gefährdung trotz vorherigen Hinweises fortgesetzt wird oder ein so schwerwiegender Vorfall vorliegt, dass eine Fortsetzung der Teilnahme nicht zumutbar ist.
Kurz erklärt
Wegen einer Kleinigkeit fliegt bei uns niemand raus. Wenn jemand aber andere gefährdet, massiv stört oder sein Verhalten trotz Hinweis nicht ändert, müssen wir irgendwann die Grenze ziehen.
5.14 Auswirkungen auf Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate
Kann eine teilnehmende Person erforderliche Ausbildungsbestandteile aufgrund fehlender Mitwirkung, unzureichender Anwesenheit oder fehlender Teilnahmevoraussetzungen nicht vollständig absolvieren, besteht kein Anspruch darauf, eine Bescheinigung oder ein Zertifikat über eine vollständig absolvierte Ausbildung zu erhalten.
Ob eine Nachholung einzelner Ausbildungsbestandteile möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Kurs, den geltenden fachlichen Vorgaben und den organisatorischen Möglichkeiten des TEN.
Die weiteren Voraussetzungen für Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate werden in § 10 geregelt.
Kurz erklärt
Wenn ein vorgeschriebener Teil wirklich fehlt, können wir keinen Nachweis ausstellen, auf dem steht, dass alles vollständig absolviert wurde. Wenn eine Nachholung fachlich möglich ist, können wir prüfen, ob und wie sie organisiert werden kann.
5.15 Persönlich benötigte Hilfsmittel
Teilnehmende sind selbst dafür verantwortlich, persönlich benötigte Gegenstände und Hilfsmittel mitzubringen, soweit deren Bereitstellung nicht ausdrücklich Bestandteil der gebuchten Leistung ist.
Hierzu können insbesondere persönliche Seh- oder Hörhilfen, Medikamente oder individuell benötigte medizinische Hilfsmittel gehören.
Kurz erklärt
Alles, was wir für den Kurs brauchen, stellen wir. Was du persönlich brauchst – etwa deine Brille, Hörhilfe oder Medikamente – solltest du selbst dabeihaben.
§ 6 Änderungen, Verlegung und Absage durch das TEN
6.1 Organisatorische Änderungen
Das TEN kann organisatorische Einzelheiten einer Veranstaltung ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, die Änderung für die Teilnehmenden zumutbar ist und der wesentliche Charakter sowie das Ausbildungsziel der gebuchten Veranstaltung erhalten bleiben.
Hierzu können insbesondere Änderungen des Raumplans, der Pausenzeiten, der Reihenfolge einzelner Ausbildungsabschnitte oder vergleichbare organisatorische Anpassungen gehören.
Regelungen zu inhaltlichen Anpassungen und zum Wechsel von Lehrkräften ergeben sich ergänzend aus § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
Ob die Pause heute um 11:00 oder 11:15 Uhr beginnt oder wir zwei Unterrichtsthemen tauschen, verändert deinen gebuchten Kurs nicht. Aus „organisatorisch notwendig“ wird aber kein Freifahrtschein, dir plötzlich eine ganz andere Veranstaltung hinzustellen.
6.2 Änderung des Veranstaltungsraums oder -ortes
Das TEN kann den Veranstaltungsraum oder den Veranstaltungsort ändern, wenn der ursprünglich vorgesehene Raum oder Ort aus organisatorischen oder anderen sachlichen Gründen nicht genutzt werden kann und der neue Veranstaltungsort für die Teilnehmenden unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung zum ursprünglich angekündigten Veranstaltungsort, dessen Erreichbarkeit sowie der zeitliche Vorlauf der Mitteilung zu berücksichtigen.
Führt die Änderung für den Vertragspartner zu einer erheblichen und unzumutbaren Beeinträchtigung, kann er die Buchung kostenfrei stornieren. Bereits gezahlte Kursentgelte werden in diesem Fall erstattet.
Kurz erklärt
Der Kurs wechselt im selben Gebäude von Raum 2 in Raum 5? Kein Problem.
Müssten wir den Kurs dagegen von der Hamburger Innenstadt weit an einen völlig anderen Ort verlegen und du kommst dort vernünftigerweise nicht hin, sollst du nicht an deiner Buchung festhängen.
6.3 Änderung der Veranstaltungszeit
Geringfügige Änderungen der Beginn- oder Endzeit einer Veranstaltung sind zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, die vorgeschriebenen beziehungsweise vereinbarten Ausbildungszeiten eingehalten werden und die Änderung für die Teilnehmenden zumutbar ist.
Über eine solche Änderung informiert das TEN die betroffenen Vertragspartner so früh wie möglich.
Führt eine nicht nur geringfügige Änderung dazu, dass die Teilnahme für den Vertragspartner oder die angemeldete Person unzumutbar wird, kann die Buchung kostenfrei storniert werden.
Kurz erklärt
Wenn ein Kurs aus organisatorischen Gründen statt um 9:00 Uhr um 9:15 Uhr beginnt, muss daraus nicht gleich ein neuer Vertrag werden.
Wird aus deinem Vormittagskurs dagegen plötzlich ein Abendtermin und du kannst deshalb nicht teilnehmen, bekommst du selbstverständlich eine Ausstiegsmöglichkeit.
6.4 Verlegung auf einen anderen Veranstaltungstermin
Das TEN kann eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegen, wenn ihre Durchführung am ursprünglich vereinbarten Termin aus einem sachlich gerechtfertigten Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
In diesem Fall bietet das TEN dem Vertragspartner die Teilnahme am Ersatztermin an.
Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, den Ersatztermin anzunehmen. Kann oder möchte er diesen nicht wahrnehmen, kann er vom Vertrag zurücktreten; bereits für die betroffene Veranstaltung gezahlte Kursentgelte werden erstattet.
Kurz erklärt
Wir verlegen deinen Samstag nicht einfach auf Mittwoch und erklären dir anschließend, dass du eben Urlaub nehmen musst.
Wenn ein Termin wirklich verschoben werden muss, kannst du den Ersatztermin nehmen – musst es aber nicht.
6.5 Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl
Das TEN kann eine Veranstaltung absagen, wenn die für eine sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Durchführung erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird.
Eine Absage aus diesem Grund erfolgt nicht willkürlich und wird den betroffenen Vertragspartnern so früh wie unter den gegebenen Umständen möglich mitgeteilt.
Das TEN kann alternativ einen anderen Veranstaltungstermin anbieten. Der Vertragspartner entscheidet, ob er dieses Angebot annimmt oder die Erstattung des bereits gezahlten Kursentgelts wünscht.
Kurz erklärt
Wenn für einen Termin praktisch niemand gebucht hat, müssen wir nicht unabhängig davon einen vollständigen Kurs durchführen.
Aber wir schieben dich deshalb auch nicht ungefragt in den nächsten Lehrgang: Du entscheidest, ob du den Ersatztermin möchtest oder dein Geld zurückbekommst.
6.6 Ausfall einer Lehrkraft
Kann die vorgesehene Lehrkraft die Veranstaltung beispielsweise aufgrund von Erkrankung oder eines anderen kurzfristigen Ausfalls nicht durchführen, bemüht sich das TEN zunächst um eine geeignete Ersatzlehrkraft, soweit dies unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualifikation und des zeitlichen Vorlaufs möglich und zumutbar ist.
Kann keine geeignete Ersatzlehrkraft eingesetzt werden, kann das TEN die Veranstaltung verlegen oder absagen.
Für Ersatztermine und Rückerstattungen gelten die Regelungen dieses Paragraphen entsprechend.
Kurz erklärt
Auch Dozenten werden krank. Wenn wir qualifizierten Ersatz haben, findet dein Kurs ganz normal statt. Haben wir keinen geeigneten Ersatz, machen wir aus irgendeiner verfügbaren Person aber nicht plötzlich einen Ausbilder.
6.7 Unvorhersehbare Ausfälle des Veranstaltungsortes
Kann ein Veranstaltungsort aus einem vom TEN nicht vorhersehbaren oder nicht zu vertretenden Grund kurzfristig nicht genutzt werden, kann das TEN die Veranstaltung an einen geeigneten und zumutbaren Ersatzort verlegen.
Ist ein geeigneter Ersatzort nicht verfügbar, kann die Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt oder abgesagt werden.
Die Rechte des Vertragspartners nach den vorstehenden Regelungen bleiben bestehen.
Kurz erklärt
Wasserschaden, Stromausfall oder das Gebäude ist plötzlich gesperrt? Dann schauen wir zuerst nach einer vernünftigen Alternative. Gibt es keine, wird verschoben oder abgesagt – nicht improvisiert auf Kosten der Ausbildung.
6.8 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Ereignisse
Kann eine Veranstaltung aufgrund eines außergewöhnlichen, von keiner Vertragspartei beherrschbaren Ereignisses nicht oder nicht zumutbar wie vereinbart durchgeführt werden, kann das TEN die Veranstaltung verlegen oder absagen.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche oder gesetzliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der öffentlichen Infrastruktur oder andere vergleichbare Ereignisse gehören, soweit sie die konkrete Durchführung der Veranstaltung wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen.
Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Wenn Hamburg wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses stillsteht oder eine Behörde den Veranstaltungsort sperrt, können weder du noch wir das wegzaubern.
Dann schauen wir, ob ein neuer Termin möglich ist. Was rechtlich darüber hinaus gilt, richtet sich nach dem Gesetz.
6.9 Information über Änderungen oder Absagen
Das TEN informiert die betroffenen Vertragspartner über erhebliche Änderungen, Terminverlegungen oder Absagen so früh wie unter den jeweiligen Umständen möglich über die bei der Buchung hinterlegten Kontaktdaten.
Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dem TEN Änderungen seiner für die Veranstaltungsorganisation erforderlichen Kontaktdaten mitzuteilen.
Kurz erklärt
Wenn sich etwas Wichtiges ändert, melden wir uns. Deshalb brauchen wir eine E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten, unter denen du tatsächlich erreichbar bist.
6.10 Wahl zwischen Ersatztermin und Rückerstattung
Wird eine Veranstaltung vollständig abgesagt oder auf einen anderen Termin verlegt, kann das TEN einen geeigneten Ersatztermin anbieten.
Ist der Vertragspartner mit der Umbuchung einverstanden, wird das bereits gezahlte Kursentgelt auf den Ersatztermin angerechnet.
Nimmt der Vertragspartner den Ersatztermin nicht an, wird ein für die ausgefallene Veranstaltung bereits gezahltes Kursentgelt zurückerstattet, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften etwas anderes gilt.
Kurz erklärt
Kurs fällt aus, wir haben nächste Woche einen Ersatztermin und der passt dir? Dann buchen wir dich um.
Passt er nicht, bleibt dein Geld nicht einfach als Zwangsguthaben beim TEN.
6.11 Keine automatische Umstellung auf ein anderes Veranstaltungsformat
Eine Präsenzveranstaltung darf nicht allein aufgrund dieses Paragraphen durch eine reine Online-Veranstaltung oder eine in ihrem wesentlichen Charakter andere Veranstaltungsform ersetzt werden, wenn dies den Charakter oder das Ausbildungsziel der gebuchten Leistung wesentlich verändert oder fachliche beziehungsweise rechtliche Vorgaben entgegenstehen.
Eine solche Änderung bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Vertragspartner.
Kurz erklärt
Du buchst praktische Erste Hilfe vor Ort und bekommst stattdessen am Morgen einen Videolink geschickt? So funktioniert es nicht.
Wenn Präsenz und praktische Ausbildung Teil des gebuchten Kurses sind, können wir daraus nicht einseitig ein Webinar machen.
6.12 Weitergehende Ansprüche
Weitergehende Rechte und Ansprüche des Vertragspartners im Zusammenhang mit Änderungen, Verlegungen oder Absagen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
Wir schreiben an dieser Stelle nicht pauschal „weitere Ansprüche ausgeschlossen“. Wenn das Gesetz dir in einem konkreten Fall weitere Rechte gibt, verschwinden die nicht wegen unserer AGB.
§ 7 Stornierung durch den Vertragspartner
7.1 Vertragliches Stornierungsrecht
Unabhängig von einem gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht räumt das TEN dem Vertragspartner das Recht ein, eine Buchung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu stornieren.
Die Stornierung betrifft ausschließlich die vertragliche Buchung. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- oder sonstige Rechte bleiben hiervon unberührt.
Kurz erklärt
Widerruf und Stornierung sind nicht dasselbe. Auch wenn deine gesetzliche Widerrufsfrist zum Beispiel schon vorbei ist, kannst du einen Kurs nach unseren Stornoregeln noch absagen.
7.2 Form der Stornierung
Die Stornierung kann über eine vom TEN hierfür bereitgestellte Funktion im Kundenkonto oder in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden.
Für die Berechnung einer Stornierungsfrist ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Stornierung beim TEN eingeht.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Kurz erklärt
Du musst keinen Brief per Einschreiben schicken und uns auch keine Geschichte erzählen. Online stornieren oder eine eindeutige E-Mail reicht.
7.3 Kostenfreie Stornierung
Eine Buchung kann bis einschließlich 14 Kalendertage vor Beginn der gebuchten Veranstaltung kostenfrei storniert werden.
Bereits gezahlte Kursentgelte werden in diesem Fall zurückerstattet.
Kurz erklärt
Noch mindestens zwei Wochen bis zum Kurs? Dann kannst du ohne Stornokosten absagen.
7.4 Kurzfristige Stornierung
Bei einer späteren Stornierung kann das TEN folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:
| Eingang der Stornierung | Stornierungskosten |
|---|---|
| bis einschließlich 14 Kalendertage vor Kursbeginn | 0 % |
| 13 bis 7 Kalendertage vor Kursbeginn | 50 % des vereinbarten Kursentgelts |
| ab 6 Kalendertagen vor Kursbeginn | 100 % des vereinbarten Kursentgelts |
Für die Berechnung zählt der vereinbarte Beginn der gebuchten Veranstaltung.
Kurz erklärt
Je näher der Termin kommt, desto schwieriger wird es für uns, deinen freigewordenen Platz noch einmal zu vergeben.
Deshalb gibt es nur drei Stufen statt einer komplizierten Tabelle mit sechs verschiedenen Fristen.
7.5 Nachweis eines geringeren Schadens
Dem Vertragspartner bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem TEN durch die Stornierung überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist.
In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene beziehungsweise entsprechend geringere Betrag geschuldet.
Kurz erklärt
Du stornierst drei Tage vorher, aber wir können deinen Platz sofort vollständig an jemand anderen vergeben? Dann soll die 100-Prozent-Pauschale nicht einfach wie eine Vertragsstrafe funktionieren.
Du darfst ausdrücklich nachweisen, dass uns kein oder ein deutlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.6 Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Belegung
Bei der Bemessung der Stornierungskosten sind ersparte Aufwendungen des TEN sowie eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung des frei gewordenen Kursplatzes zu berücksichtigen, soweit diese im konkreten Fall den durch die Stornierung entstandenen Schaden mindern.
Kurz erklärt
Wir sollen an deiner Absage nicht verdienen.
Wenn wir durch deine Stornierung Kosten sparen oder deinen Platz anderweitig vergeben können, muss das berücksichtigt werden.
7.7 Ersatzteilnehmende
Soweit für die Veranstaltung keine persönlichen Teilnahmevoraussetzungen entgegenstehen, kann anstelle der ursprünglich angemeldeten Person eine geeignete Ersatzperson benannt werden.
Die näheren Voraussetzungen hierfür regelt § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
Du kannst selbst nicht kommen, aber deine Kollegin möchte den Platz übernehmen? Häufig ist das die einfachste Lösung.
Die Details dazu kommen direkt im nächsten Paragraphen.
7.8 Persönliche Verhinderungsgründe
Persönliche Verhinderungsgründe der teilnehmenden Person, insbesondere Krankheit, berufliche Verpflichtungen, Änderungen der persönlichen Planung oder Schwierigkeiten bei der Anreise, führen grundsätzlich nicht automatisch zum Wegfall der vereinbarten Stornierungskosten.
Gesetzliche Rechte sowie eine im Einzelfall vom TEN angebotene Kulanzregelung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Auch Krankheit kann leider kurzfristig passieren. Für den freigehaltenen Kursplatz macht es aber zunächst keinen Unterschied, warum du nicht kommen kannst.
Wenn wir im Einzelfall eine gute Lösung finden können, dürfen wir natürlich kulant sein – nur entsteht daraus kein automatischer Anspruch für jeden anderen Fall.
7.9 Erkrankung während einer mehrteiligen Veranstaltung
Besteht eine Veranstaltung aus mehreren zeitlich getrennten Ausbildungsabschnitten und kann eine teilnehmende Person nach Beginn der Veranstaltung einzelne Teile nicht wahrnehmen, richtet sich die Möglichkeit einer Nachholung nach den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Bildungsangebots und den organisatorischen Möglichkeiten des TEN.
Ein Anspruch auf eine kostenfreie Nachholung oder anteilige Erstattung besteht nur, soweit dies vereinbart wurde oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
Kurz erklärt
Bei einem mehrteiligen Kurs kann man einen fehlenden Ausbildungstag nicht immer einfach irgendwann hinten dranhängen. Wir prüfen zuerst, ob und wie eine Nachholung fachlich überhaupt möglich ist.
7.10 Nichterscheinen
Erscheint eine angemeldete Person ohne vorherige Stornierung nicht zur Veranstaltung, kann das TEN grundsätzlich das vollständige vereinbarte Kursentgelt verlangen.
Dem Vertragspartner bleibt auch in diesem Fall ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem TEN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Regelungen zu Verspätung und zur Frage, wann eine Teilnahme aufgrund einer verspäteten Ankunft nicht mehr möglich ist, ergeben sich aus § 9.
Kurz erklärt
Einfach nicht auftauchen ist die ungünstigste Variante: Der Platz war für dich reserviert und wir konnten ihn nicht neu vergeben.
Aber auch beim No-Show bleibt der gesetzlich wichtige Gegenbeweis möglich.
7.11 Verhältnis zum gesetzlichen Widerrufsrecht
Ein Verbrauchern gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht wird durch die vorstehenden Stornierungsbedingungen nicht eingeschränkt.
Wird ein Vertrag wirksam widerrufen, richten sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Widerruf und nicht nach den Stornierungspauschalen dieses Paragraphen.
Kurz erklärt
Hast du noch ein gesetzliches Widerrufsrecht und nutzt es wirksam, berechnen wir dir nicht einfach unsere Stornotabelle.
Das sind zwei unterschiedliche rechtliche Wege.
Warum ich diese Staffel für das TEN nehmen würde
Ich würde eure bisherige Staffel mit 10 / 20 / 40 / 70 / 80 / 100 Prozent tatsächlich komplett abschaffen. Sie ist kompliziert, wirkt sehr defensiv und bringt im Alltag kaum zusätzlichen Nutzen.
Für offene Kurse ist:
14+ Tage → 0 %
13–7 Tage → 50 %
ab 6 Tage → 100 %
wesentlich leichter zu verstehen und administrieren.
Der rechtlich besonders wichtige Satz ist § 7.5. § 309 Nr. 5 BGB verbietet in AGB eine Schadenspauschale unter anderem dann, wenn dem Vertragspartner nicht ausdrücklich gestattet wird nachzuweisen, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Außerdem darf eine Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf zu erwartenden Schaden nicht übersteigen.
Deshalb würde ich die Prozentwerte vor dem finalen Einsatz noch einmal mit euren realen Buchungsdaten plausibilisieren. Wenn beim TEN beispielsweise 80 % der drei Tage vorher stornierten Plätze wieder verkauft werden, wären 100 % kaum mit dem gewöhnlich zu erwartenden wirtschaftlichen Schaden zu begründen. Werden solche Plätze praktisch nie wieder vergeben, sieht die Bewertung anders aus. Genau deswegen ist eine starre Prozentstaffel nicht nur eine gestalterische Entscheidung.
Einen weiteren Punkt würde ich ausdrücklich nicht mehr übernehmen: eure alte Regel, dass bei einer Ersatzperson ursprünglicher Teilnehmer und Ersatzperson gemeinsam für die Zahlung haften. Das können wir in § 8 Ersatzteilnehmende deutlich eleganter lösen.
§ 8 Ersatzteilnehmende
8.1 Benennung einer Ersatzperson
Kann die ursprünglich angemeldete Person nicht an der gebuchten Veranstaltung teilnehmen, kann der Vertragspartner grundsätzlich eine andere geeignete Person als Ersatzteilnehmenden benennen.
Voraussetzung ist, dass der Wechsel organisatorisch noch umgesetzt werden kann und die Ersatzperson die für die jeweilige Veranstaltung geltenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
Kurz erklärt
Du kannst selbst nicht kommen, aber eine Kollegin oder ein Freund kann deinen Platz übernehmen? In vielen Fällen ist das problemlos möglich.
8.2 Mitteilung an das TEN
Die Benennung einer Ersatzperson soll dem TEN so früh wie möglich vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden.
Dabei sind die für die Durchführung der Veranstaltung und die Ausstellung eines gegebenenfalls vorgesehenen Teilnahme- oder Ausbildungsnachweises erforderlichen Daten der Ersatzperson vollständig und richtig anzugeben.
Kurz erklärt
Bitte schick uns nicht erst nach dem Kurs den Namen der Person, die tatsächlich da war. Je früher wir den Wechsel kennen, desto sauberer können wir Teilnehmerliste, Unterlagen und Bescheinigung vorbereiten.
8.3 Teilnahmevoraussetzungen der Ersatzperson
Bestehen für eine Veranstaltung besondere persönliche, fachliche, gesetzliche oder anerkennungsrechtliche Teilnahmevoraussetzungen, muss auch die Ersatzperson diese erfüllen.
Das TEN kann die hierfür erforderlichen Angaben oder Nachweise verlangen.
Erfüllt die Ersatzperson zwingende Teilnahmevoraussetzungen nicht, kann das TEN den Wechsel ablehnen.
Kurz erklärt
Für einen normalen Erste-Hilfe-Kurs ist ein Wechsel meistens unkompliziert. Bei einer speziellen medizinischen Fortbildung kann aber nicht einfach irgendeine Person deinen Platz übernehmen, wenn bestimmte Qualifikationen vorgeschrieben sind.
8.4 Keine Stornierung bei erfolgreichem Teilnehmerwechsel
Übernimmt eine geeignete Ersatzperson den gebuchten Kursplatz vollständig, gilt die ursprüngliche Buchung grundsätzlich nicht als Stornierung.
Stornierungskosten nach § 7 werden für diesen Teilnehmerwechsel daher nicht erhoben.
Kurz erklärt
Dein Platz bleibt besetzt und der Kurs wird ganz normal wahrgenommen? Dann behandeln wir den Wechsel nicht zusätzlich wie eine kostenpflichtige Absage.
8.5 Vertragspartner bleibt grundsätzlich unverändert
Die Benennung einer Ersatzperson ändert grundsätzlich nicht den bestehenden Vertragspartner.
Insbesondere bleibt die ursprünglich buchende Person beziehungsweise Organisation zur Zahlung des vereinbarten Kursentgelts verpflichtet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wird, dass die Ersatzperson selbst in den Vertrag eintritt.
Kurz erklärt
Du hast den Kurs gebucht und schickst stattdessen deinen Kollegen? Dann sitzt dein Kollege zwar im Kurs, aber die Rechnung springt nicht automatisch auf ihn über.
8.6 Vertragsübernahme durch die Ersatzperson
Soll nicht nur die teilnehmende Person, sondern auch der Vertragspartner gewechselt werden, bedarf dies der Zustimmung des TEN.
Das TEN kann hierfür die zur Vertrags- und Rechnungsabwicklung erforderlichen Angaben verlangen.
Kurz erklärt
„Andere Person nimmt teil“ und „andere Person übernimmt den ganzen Vertrag“ sind zwei verschiedene Dinge. Wenn auch Rechnung und Vertrag übertragen werden sollen, müssen wir das vorher gemeinsam ändern.
8.7 Firmen- und Organisationsbuchungen
Bei Buchungen durch Unternehmen, Behörden, Vereine oder sonstige Organisationen können angemeldete Teilnehmende grundsätzlich gegen andere geeignete Personen derselben Organisation ausgetauscht werden, soweit keine zwingenden Teilnahmevoraussetzungen entgegenstehen.
Der jeweilige Vertragspartner bleibt hiervon unberührt.
Kurz erklärt
Mitarbeiter A ist krank und Mitarbeiter B soll stattdessen kommen? Bei einer Firmenbuchung ist genau so ein Wechsel normalerweise unkompliziert.
8.8 Frist für kurzfristige Änderungen
Ein Teilnehmerwechsel ist grundsätzlich auch kurzfristig möglich, soweit die erforderlichen Daten noch rechtzeitig verarbeitet werden können und organisatorische, fachliche oder rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Anspruch auf einen Teilnehmerwechsel besteht nicht mehr, wenn dieser erst nach Beginn der Veranstaltung verlangt wird oder die ordnungsgemäße Dokumentation beziehungsweise Durchführung dadurch nicht mehr sichergestellt werden kann.
Kurz erklärt
Auch am Vortag können wir einen Namen meistens noch ändern. Wenn der Kurs aber schon läuft, können wir nicht rückwirkend einfach eine andere Person in die Teilnehmerliste schreiben.
8.9 Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate
Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweise oder Zertifikate werden ausschließlich auf die Person ausgestellt, die die hierfür erforderlichen Ausbildungsbestandteile tatsächlich absolviert und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hat.
Eine nachträgliche Umschreibung auf eine Person, die nicht selbst teilgenommen hat, ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
Die Bescheinigung bekommt die Person, die wirklich bei uns ausgebildet wurde. Ein Zertifikat lässt sich nicht später auf jemand anderen übertragen.
8.10 Keine doppelte Inanspruchnahme
Soweit eine Ersatzperson den gebuchten Platz vollständig übernimmt und das vereinbarte Kursentgelt bezahlt beziehungsweise vom bestehenden Vertragspartner geschuldet wird, erhebt das TEN für denselben Kursplatz kein zusätzliches vollständiges Kursentgelt allein wegen des Teilnehmerwechsels.
Tatsächlich entstehende besondere Zusatzkosten dürfen nur verlangt werden, wenn hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
Kurz erklärt
Ein Platz, ein Kurspreis. Nur weil auf der Teilnehmerliste ein anderer Name steht, wird aus einem Kursplatz nicht plötzlich zweimal Umsatz.
§ 9 Verspätung, Nichterscheinen und vorzeitiges Verlassen
9.1 Rechtzeitiges Erscheinen
Teilnehmende sind verpflichtet, so rechtzeitig zur Veranstaltung zu erscheinen, dass sie ab dem vorgesehenen Veranstaltungsbeginn an der Ausbildung teilnehmen können.
Die Verantwortung für die Anreise und eine angemessene Zeitplanung liegt grundsätzlich bei der teilnehmenden Person.
Kurz erklärt
Plane deine Anreise bitte so, dass du zum Kursbeginn wirklich da bist. Ob Bus, Bahn, Auto oder Fahrrad: Den normalen Anfahrtsweg können wir dir nicht abnehmen.
9.2 Verspätete Ankunft
Eine verspätete Ankunft führt nicht automatisch zum Ausschluss von der Veranstaltung.
Das TEN prüft, ob trotz der Verspätung der für die jeweilige Veranstaltung erforderliche Ausbildungsumfang, die vorgesehenen praktischen Bestandteile und gegebenenfalls verbindliche Teilnahme- oder Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt werden können.
Ist dies möglich, kann die teilnehmende Person grundsätzlich noch in die laufende Veranstaltung aufgenommen werden.
Kurz erklärt
Fünf Minuten zu spät bedeutet bei uns nicht automatisch: Tür zu, Kurs verloren.
Entscheidend ist nicht eine willkürliche Minutenmarke, sondern ob du trotz der Verspätung noch vollständig und sinnvoll ausgebildet werden kannst.
9.3 Grenzen bei erheblicher Verspätung
Kann der für die Veranstaltung erforderliche Ausbildungsumfang aufgrund der Verspätung nicht mehr erreicht werden oder können wesentliche Ausbildungsbestandteile nicht sinnvoll nachgeholt werden, kann das TEN die weitere Teilnahme ablehnen.
Dies gilt insbesondere, wenn andernfalls verbindliche Ausbildungszeiten, praktische Pflichtbestandteile, Prüfungsanforderungen oder sonstige für den vorgesehenen Nachweis maßgebliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.
Kurz erklärt
Irgendwann wird aus „ein bisschen zu spät“ eben „ein wesentlicher Teil des Kurses fehlt“.
Wenn wir den fehlenden Teil fachlich nicht mehr auffangen können, dürfen wir dir nicht einfach trotzdem bestätigen, dass du die vollständige Ausbildung absolviert hast.
9.4 Keine starre Verspätungsgrenze
Eine bestimmte Anzahl verspäteter Minuten führt nicht unabhängig von den Umständen automatisch zu einem Ausschluss.
Maßgeblich sind insbesondere Art und Umfang der versäumten Ausbildungsinhalte, die Anforderungen der jeweiligen Veranstaltung und die Frage, ob eine ordnungsgemäße weitere Teilnahme noch möglich ist.
Kurz erklärt
Deshalb gibt es beim TEN keine pauschale Regel wie „15 Minuten zu spät = automatisch durchgefallen“.
Bei einem Kurs kann eine kurze Verspätung problemlos sein, bei einem anderen kann ein bereits verpasster Pflichtbestandteil entscheidend sein.
9.5 Verspätung aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Teilnehmenden
Auch bei einer nicht verschuldeten Verspätung, beispielsweise aufgrund einer erheblichen Störung des öffentlichen Verkehrs, bleibt entscheidend, ob die Veranstaltung noch ordnungsgemäß absolviert werden kann.
Das TEN wird die Ursache der Verspätung im Rahmen der organisatorisch möglichen Lösung berücksichtigen. Ein Anspruch darauf, vorgeschriebene Ausbildungsbestandteile wegen einer unverschuldeten Verspätung als absolviert anzuerkennen, besteht jedoch nicht.
Kurz erklärt
Wenn die S-Bahn komplett ausfällt, ist das natürlich etwas anderes als einfach zu spät loszugehen.
Vorgeschriebene Ausbildungszeit entsteht dadurch aber trotzdem nicht. Wir schauen deshalb, ob wir eine vernünftige Lösung finden können.
9.6 Nachholen versäumter Ausbildungsbestandteile
Soweit es fachlich zulässig und organisatorisch möglich ist, kann das TEN anbieten, versäumte Ausbildungsbestandteile nachzuholen.
Ein Anspruch auf eine individuelle Nachschulung, Verlängerung der laufenden Veranstaltung oder kostenfreie Wiederholung besteht nicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Kurz erklärt
Wenn wir zehn Minuten später noch etwas sinnvoll nachholen können, machen wir daraus kein Drama.
Wir können aber nicht für jeden verspäteten Teilnehmer anschließend automatisch einen eigenen Zusatzkurs veranstalten.
9.7 Nichterscheinen
Erscheint eine angemeldete Person überhaupt nicht zur Veranstaltung und wurde die Buchung zuvor nicht wirksam storniert, gilt dies als Nichterscheinen.
Die Zahlungspflicht richtet sich in diesem Fall nach § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Nichterscheinen begründet keinen Anspruch auf Ausstellung eines Teilnahme-, Ausbildungs- oder sonstigen Kursnachweises.
Kurz erklärt
Wer nicht kommt, hat den Kurs natürlich auch nicht absolviert.
Für die Frage, was mit dem Kurspreis passiert, gelten die Stornoregeln aus § 7.
9.8 Vorzeitiges Verlassen der Veranstaltung
Verlässt eine teilnehmende Person die Veranstaltung vor ihrem vorgesehenen Ende, kann dies dazu führen, dass die erforderliche Ausbildungszeit oder vorgeschriebene Ausbildungsbestandteile nicht vollständig absolviert werden.
In diesem Fall besteht kein Anspruch darauf, eine vollständige Teilnahme bestätigt zu bekommen, soweit die Voraussetzungen hierfür tatsächlich nicht erfüllt wurden.
Kurz erklärt
Du musst früher weg? Das kann passieren.
Wenn dadurch aber ein vorgeschriebener Teil des Kurses fehlt, können wir auf der Bescheinigung nicht so tun, als wärst du bis zum Ende dabei gewesen.
9.9 Vorübergehendes Verlassen des Unterrichts
Kurzzeitiges Verlassen des Unterrichts, insbesondere aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, führt nicht automatisch dazu, dass die Veranstaltung als unvollständig gilt.
Maßgeblich ist, ob dadurch wesentliche Ausbildungsinhalte oder vorgeschriebene Ausbildungszeiten versäumt werden.
Kurz erklärt
Natürlich darfst du zwischendurch zur Toilette oder kurz raus, wenn es nötig ist.
Diese Regel ist nicht dafür gedacht, jede Minute mitzuzählen. Relevant wird es erst, wenn tatsächlich ein wesentlicher Teil der Ausbildung fehlt.
9.10 Erkrankung oder akute Beschwerden während des Kurses
Treten während der Veranstaltung gesundheitliche Beschwerden auf, soll die teilnehmende Person die Lehrkraft informieren, soweit dies für die sichere weitere Teilnahme erforderlich ist.
Kann die Veranstaltung deshalb nicht fortgesetzt werden, gelten für die Frage einer möglichen Nachholung oder erneuten Teilnahme die Regelungen des jeweiligen Bildungsangebots sowie die organisatorischen Möglichkeiten des TEN.
Ein Anspruch auf Ausstellung eines vollständigen Ausbildungsnachweises besteht nur, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt wurden.
Kurz erklärt
Dir wird während des Kurses plötzlich schlecht? Dann geht deine Gesundheit natürlich vor.
Was wir nicht machen können: einen fehlenden Ausbildungsabschnitt einfach als absolviert eintragen, nur weil der Grund nachvollziehbar war.
9.11 Auswirkungen auf Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate
Eine Teilnahmebescheinigung, ein Ausbildungsnachweis oder Zertifikat darf nur den tatsächlich absolvierten beziehungsweise entsprechend den maßgeblichen Vorgaben anerkennungsfähigen Ausbildungsumfang bestätigen.
Fehlen aufgrund von Verspätung, vorzeitigem Verlassen oder Nichterscheinen wesentliche Voraussetzungen, kann die Ausstellung des vorgesehenen Nachweises abgelehnt werden.
Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
Unsere Bescheinigungen sollen etwas wert sein. Deshalb bestätigen wir nur, was tatsächlich absolviert wurde und nach den jeweiligen Regeln bestätigt werden darf.
9.12 Keine automatische kostenfreie Umbuchung
Kann eine teilnehmende Person wegen erheblicher Verspätung, Nichterscheinens oder vorzeitigen Verlassens die Veranstaltung nicht vollständig absolvieren, entsteht hierdurch grundsätzlich kein automatischer Anspruch auf einen kostenfreien Platz in einem späteren Termin.
Das TEN kann im Einzelfall eine Umbuchung oder andere Kulanzlösung anbieten.
Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Den Zug verpasst, verschlafen oder plötzlich krank geworden? Wir können im Einzelfall schauen, was möglich ist.
Aus einer solchen Situation entsteht aber nicht automatisch ein kostenloser zweiter Kursplatz.
§ 10 Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweise und Zertifikate
10.1 Art des Nachweises
Soweit für die gebuchte Veranstaltung vorgesehen, stellt das TEN nach Abschluss der Veranstaltung eine Teilnahmebescheinigung, einen Ausbildungsnachweis, ein Zertifikat oder einen vergleichbaren Nachweis aus.
Art und Inhalt des Nachweises richten sich nach der jeweiligen Veranstaltung sowie gegebenenfalls nach gesetzlichen, behördlichen, fachlichen oder anerkennungsrechtlichen Vorgaben.
Kurz erklärt
Nicht jeder Kurs endet mit demselben Dokument. Bei manchen bekommst du eine Teilnahmebescheinigung, bei anderen einen vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis oder ein Zertifikat.
10.2 Voraussetzungen für die Ausstellung
Ein vorgesehener Nachweis wird ausgestellt, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
- die erforderliche Anwesenheitszeit,
- die Teilnahme an vorgeschriebenen praktischen Ausbildungsbestandteilen,
- erforderliche Mitwirkung,
- gegebenenfalls erforderliche Lernkontrollen oder Prüfungen,
- sowie weitere für die jeweilige Veranstaltung verbindliche Voraussetzungen.
Kurz erklärt
Auf dem Nachweis steht, was du tatsächlich absolviert hast. Wenn eine vorgeschriebene praktische Ausbildung dazugehört, reicht Anwesenheit allein nicht.
10.3 Fehlende Ausbildungsbestandteile
Sind wesentliche oder vorgeschriebene Ausbildungsbestandteile nicht absolviert worden, besteht kein Anspruch auf einen Nachweis, der die vollständige Absolvierung dieser Bestandteile bestätigt.
Soweit eine Nachholung fachlich zulässig und organisatorisch möglich ist, kann das TEN eine entsprechende Möglichkeit anbieten. Ein Anspruch auf eine kostenfreie Nachholung besteht nur, soweit dies vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Kurz erklärt
Dir fehlen zwanzig vorgeschriebene Minuten oder eine notwendige praktische Übung? Dann können wir nicht einfach bestätigen, dass die Ausbildung vollständig war.
Wenn sich etwas sinnvoll nachholen lässt, schauen wir, was möglich ist.
10.4 Personenbezogene Ausstellung
Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweise und Zertifikate werden auf die Person ausgestellt, die die darin bestätigte Ausbildung tatsächlich absolviert hat.
Eine Übertragung oder Umschreibung eines Nachweises auf eine andere Person ist nicht möglich.
Kurz erklärt
Ein Kursnachweis gehört zu der Person, die den Kurs gemacht hat. Er lässt sich später nicht auf einen Kollegen oder Familienangehörigen umschreiben.
10.5 Richtigkeit der persönlichen Angaben
Teilnehmende beziehungsweise Vertragspartner sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Nachweises erforderlichen persönlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.
Offensichtliche Fehler in einem ausgestellten Dokument sollen dem TEN möglichst zeitnah mitgeteilt werden, damit eine Berichtigung geprüft werden kann.
Gesetzliche Ansprüche werden durch eine verspätete Mitteilung nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
Dein Nachname ist falsch geschrieben? Sag uns einfach Bescheid.
Wir bauen daraus keine Klausel nach dem Motto „nicht innerhalb von drei Tagen gemeldet = Pech gehabt“.
10.6 Korrektur fehlerhafter Nachweise
Beruht ein Fehler auf einer fehlerhaften Verarbeitung durch das TEN, wird der Nachweis grundsätzlich ohne zusätzliche Kosten berichtigt.
Beruht eine erforderliche Neuausstellung dagegen auf ursprünglich falsch oder unvollständig übermittelten Angaben oder wird später eine zusätzliche Ausfertigung benötigt, kann das TEN hierfür einen angemessenen Aufwand berechnen, soweit dies vorab mitgeteilt oder vereinbart wurde.
Kurz erklärt
Unser Fehler? Unsere Korrektur.
Du brauchst zwei Jahre später eine zusätzliche Zweitausfertigung? Dann darf dafür gegebenenfalls ein angemessener Aufwand entstehen.
10.7 Digitale Nachweise
Soweit angeboten und rechtlich beziehungsweise fachlich zulässig, können Nachweise auch elektronisch bereitgestellt werden.
Ein Anspruch auf eine zusätzliche Papierausfertigung besteht nur, soweit dies für die jeweilige Veranstaltung vorgesehen, vereinbart oder vorgeschrieben ist.
Kurz erklärt
Wenn ein digitaler Nachweis für den Kurs zulässig ist, muss Papier nicht zwingend zusätzlich sein. Wo ein Original auf Papier vorgeschrieben ist, richten wir uns natürlich danach.
10.8 Echtheits- und Verifikationsmerkmale
Das TEN kann Nachweise mit individuellen Identifikations-, QR-, Prüf- oder sonstigen Verifikationsmerkmalen versehen, durch die die Echtheit oder Gültigkeit des Dokuments überprüft werden kann.
Solche Merkmale dürfen nicht manipuliert oder zur Erstellung eines unzutreffenden Nachweises verwendet werden.
Kurz erklärt
Hat dein Zertifikat einen QR-Code oder eine Prüfnummer, kann damit zum Beispiel die Echtheit überprüft werden.
Genau deshalb sollte daraus niemand sein eigenes Zertifikat basteln.
10.9 Entscheidungen externer Stellen
Die Ausstellung eines ordnungsgemäßen Nachweises durch das TEN beinhaltet keine Garantie dafür, dass eine Behörde, ein Arbeitgeber, Unfallversicherungsträger oder eine andere externe Stelle diesen für einen bestimmten Zweck anerkennt, soweit diese Entscheidung außerhalb des Verantwortungsbereichs des TEN liegt.
Kurz erklärt
Wir garantieren, dass dein Nachweis korrekt für die Ausbildung ausgestellt wird, die du bei uns absolviert hast. Welche Entscheidung eine externe Stelle anschließend trifft, können wir nicht für sie versprechen.
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
11.1 Gesetzliches Widerrufsrecht
Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Ob ein Widerrufsrecht im konkreten Fall besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Kurz erklärt
Online gebucht und Verbraucher? Dann kann zusätzlich zu unseren Stornoregeln ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
Das ist etwas anderes als eine normale Kursstornierung.
11.2 Gesonderte Widerrufsbelehrung
Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, informiert das TEN den Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert über dessen Voraussetzungen, Fristen, Ausübung und Rechtsfolgen und stellt das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.
Diese Informationen sind nicht durch die Stornierungsregelungen in § 7 zu ersetzen.
Kurz erklärt
Das Widerrufsrecht verstecken wir nicht irgendwo zwischen unseren AGB. Wenn es für deine Buchung gilt, bekommst du die gesetzlich erforderlichen Informationen separat.
11.3 Ausübung des Widerrufs
Ein bestehendes Widerrufsrecht kann durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem TEN ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Soweit das TEN gesetzlich verpflichtet ist, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen, kann der Widerruf zusätzlich über diese Funktion erklärt werden.
Andere gesetzlich zulässige Möglichkeiten zur Erklärung des Widerrufs bleiben hiervon unberührt.
Kurz erklärt
Du musst keinen Aufsatz darüber schreiben, warum du widerrufst. Es muss nur eindeutig sein, dass du den Vertrag widerrufen möchtest.
11.4 Widerrufsfrist
Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt, soweit ein Widerrufsrecht besteht und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, grundsätzlich 14 Tage.
Beginn und Lauf der Frist richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers.
Nach § 355 BGB beträgt die reguläre Widerrufsfrist 14 Tage.
Kurz erklärt
Die berühmten 14 Tage gibt es tatsächlich – aber nicht jede Vertragsart funktioniert identisch. Deshalb bekommst du die für deine Buchung passende Widerrufsbelehrung.
11.5 Beginn der Veranstaltung innerhalb der Widerrufsfrist
Soll die gebuchte Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist beginnen, kann das TEN hierfür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers einholen.
Eine solche Erklärung wird nicht durch eine bloße Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzt.
Kurz erklärt
Du buchst heute einen Kurs für übermorgen? Dann liegt der Kurs innerhalb der möglichen 14-Tage-Frist.
Dafür kann im Checkout eine eigene Erklärung erforderlich sein. Ein versteckter Satz in den AGB reicht dafür nicht.
11.6 Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Dienstleistung
Bei einer entgeltlichen Dienstleistung erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht nicht allein dadurch, dass mit der Durchführung begonnen wurde.
Es erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung nur unter den hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Verbraucher vor Leistungsbeginn ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat.
Kurz erklärt
Kurs beginnt = Widerrufsrecht automatisch weg? Nein.
Bei einem bezahlten Kurs kommt es auf die vollständige Leistung und die gesetzlichen Voraussetzungen an.
11.7 Wertersatz bei vorzeitigem Leistungsbeginn
Widerruft ein Verbraucher einen Vertrag, nachdem er ausdrücklich verlangt hat, dass das TEN bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachten Leistungen geschuldet sein.
Die Berechnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Kurz erklärt
Du möchtest ausdrücklich, dass wir schon während der Widerrufsfrist anfangen, nutzt bereits einen Teil der Leistung und widerrufst danach?
Dann kann für den bereits erbrachten Teil ein angemessener Betrag entstehen.
11.8 Kein pauschaler Verzicht auf das Widerrufsrecht
Das TEN verlangt von Verbrauchern keinen pauschalen Verzicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht allein deshalb, weil eine Veranstaltung innerhalb von 14 Tagen nach der Buchung stattfindet.
Kurz erklärt
„Mein Kurs ist am Samstag, also muss ich auf mein Widerrufsrecht verzichten“ wäre zu einfach gedacht.
Deshalb bauen wir genau so einen pauschalen Verzicht nicht in unseren Checkout.
11.9 Elektronische Widerrufsfunktion
Soweit ein Verbraucher einen vom Anwendungsbereich des § 356a BGB erfassten Fernabsatzvertrag über die Online-Benutzeroberfläche des TEN abgeschlossen hat, stellt das TEN die gesetzlich erforderliche elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung.
Diese muss während des Laufs der Widerrufsfrist leicht zugänglich und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gestaltet sein. Der Eingang eines hierüber erklärten Widerrufs wird dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt.
Kurz erklärt
Wenn das Gesetz für deine Online-Buchung den digitalen Widerrufsbutton verlangt, sollst du ihn auch digital finden – und nicht erst eine Postadresse aus dem Impressum abschreiben müssen.
11.10 Verhältnis zur Stornierung
Ein gesetzlicher Widerruf und die vertragliche Stornierung nach § 7 bestehen unabhängig voneinander.
Besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht mehr oder greift dieses nicht ein, kann eine Stornierung weiterhin nach Maßgabe von § 7 möglich sein.
Kurz erklärt
Widerrufsfrist vorbei bedeutet nicht automatisch „du kommst aus dem Kurs nie wieder raus“.
Dann schauen wir einfach auf unsere normalen Stornoregeln.
§ 12 Urheberrecht, Kursmaterialien und Aufzeichnungen
12.1 Schutz der Kursmaterialien
Skripte, Präsentationen, Grafiken, Abbildungen, Videos, Übungen, digitale Inhalte und sonstige vom TEN oder seinen Lehrkräften bereitgestellte Unterrichtsmaterialien können urheberrechtlich oder durch andere Schutzrechte geschützt sein.
Die Bereitstellung im Rahmen einer Veranstaltung überträgt keine weitergehenden Nutzungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Kurz erklärt
Wenn du ein Skript von uns bekommst, darfst du natürlich damit lernen. Dadurch gehört aber nicht automatisch das gesamte dahinterstehende Material oder Nutzungsrecht dir.
12.2 Nutzung für persönliche Zwecke
Für Teilnehmende bestimmte Kursunterlagen dürfen grundsätzlich für eigene Lern-, Wiederholungs- und persönliche Fortbildungszwecke genutzt werden.
Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, soweit sie nicht gesetzlich erlaubt ist.
Kurz erklärt
Nach dem Kurs noch einmal nachlesen? Genau dafür ist dein Material da.
Unser komplettes Skript anschließend als eigenes Seminar verkaufen? Dafür ist es nicht da.
12.3 Vervielfältigung und Weitergabe
Eine nicht gesetzlich erlaubte Vervielfältigung, Veröffentlichung, gewerbliche Nutzung, Weitergabe oder öffentliche Zugänglichmachung geschützter Kursmaterialien ist ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers nicht zulässig.
Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, Lernplattformen, Dateiablagen oder anderen öffentlich beziehungsweise einem größeren Personenkreis zugänglichen Diensten.
Kurz erklärt
Ein einzelner persönlicher Lernzettel ist etwas anderes als unser komplettes Skript in eine öffentliche Dropbox oder einen Gruppenchat mit 300 Leuten zu laden.
12.4 Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen durch Teilnehmende
Ton-, Bild-, Bildschirm- oder Videoaufzeichnungen des Unterrichts, der Lehrkräfte oder anderer Teilnehmender sind ohne vorherige Zustimmung der jeweils betroffenen Personen und – soweit erforderlich – des TEN nicht zulässig.
Gesetzlich zulässige Aufnahmen bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Ein Foto von deinem eigenen Übungsergebnis kann etwas anderes sein als zwei Stunden Unterricht heimlich mitzuschneiden.
Vor allem andere Teilnehmer sollen selbst entscheiden können, ob sie auf einer Aufnahme landen.
12.5 Aufzeichnungen durch das TEN
Soweit das TEN Foto-, Ton- oder Videoaufnahmen von Teilnehmenden erstellen oder für Zwecke verwenden möchte, für die eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
Die Teilnahme an einem regulären offenen Kurs wird nicht davon abhängig gemacht, dass einer freiwilligen werblichen Foto- oder Videoverwendung zugestimmt wird.
Kurz erklärt
Du musst nicht auf Instagram landen, nur weil du einen Erste-Hilfe-Kurs bei uns machst.
Brauchen wir deine Einwilligung für Bilder, fragen wir dich separat.
12.6 Persönlichkeitsrechte anderer Teilnehmender
Teilnehmende haben die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte anderer Personen zu respektieren.
Insbesondere dürfen personenbezogene Informationen, Bilder oder Aufnahmen anderer Teilnehmender nicht ohne entsprechende Berechtigung veröffentlicht oder verbreitet werden.
Kurz erklärt
Was im Kurs passiert, ist nicht automatisch Content für deinen nächsten Post.
12.7 Digitale Zugänge
Soweit zu einer Veranstaltung persönliche Zugänge zu digitalen Lernbereichen, Dateien oder anderen Online-Angeboten bereitgestellt werden, sind diese grundsätzlich für die jeweils berechtigte Person bestimmt und dürfen ohne Zustimmung des TEN nicht an Dritte weitergegeben werden.
Kurz erklärt
Dein Login ist dein Login. Ein persönlicher Kurszugang ist keine Familien- oder Firmen-Flatrate, sofern wir ihn nicht ausdrücklich so anbieten.
12.8 Marken und Kennzeichen
Die Verwendung von Marken, Logos, Namen und sonstigen geschützten Kennzeichen des TEN über den gewöhnlichen persönlichen Gebrauch hinaus bedarf der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, soweit eine solche Nutzung nicht gesetzlich erlaubt ist.
Kurz erklärt
Dass du bei uns einen Kurs besucht hast, darfst du natürlich sagen.
Dadurch wirst du aber nicht automatisch offizieller Partner des TEN oder darfst unser Logo für dein eigenes Angebot verwenden.
§ 13 Haftung
13.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Das TEN haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des TEN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Kurz erklärt
Wenn wir einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, verstecken wir uns nicht hinter Kleingedrucktem.
13.2 Leben, Körper und Gesundheit
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das TEN nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftungsbegrenzung für solche Schäden aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzungen wird durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgenommen.
Das entspricht insbesondere den Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB.
Kurz erklärt
Gerade bei praktischer medizinischer Ausbildung wäre eine Klausel wie „Teilnahme auf eigene Gefahr – wir haften für nichts“ keine vernünftige Lösung.
13.3 Einfache Fahrlässigkeit bei wesentlichen Vertragspflichten
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet das TEN auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Kurz erklärt
Bei Pflichten, die für den Kurs wirklich zentral sind, kann Verantwortung nicht einfach ausgeschlossen werden.
13.4 Sonstige einfache Fahrlässigkeit
Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des TEN ausgeschlossen, soweit keine der in diesem Paragraphen genannten Ausnahmen eingreift.
Kurz erklärt
Nicht jede kleine Unachtsamkeit führt automatisch zu einer unbegrenzten Schadensersatzhaftung. Bei zentralen Pflichten, Personenschäden oder schwerem Verschulden gelten aber ausdrücklich andere Regeln.
13.5 Mitarbeitende und Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des TEN.
Kurz erklärt
Die Haftungsregeln sollen nicht davon abhängen, ob gerade der Inhaber, eine fest angestellte Person oder eine eingesetzte Lehrkraft gehandelt hat.
13.6 Zwingende gesetzliche Haftung
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere, soweit eine Haftung gesetzlich nicht im Voraus ausgeschlossen oder begrenzt werden darf.
Kurz erklärt
Wo das Gesetz eine Haftung zwingend vorsieht, können unsere AGB sie nicht wegschreiben.
13.7 Eigenverantwortliches Verhalten
Gesetzliche Regelungen über ein Mitverschulden oder eine Mitverantwortung der geschädigten Person bleiben unberührt.
Dies kann insbesondere relevant sein, wenn Sicherheitsanweisungen bei praktischen Übungen bewusst nicht beachtet oder Trainingsgeräte entgegen eindeutigen Anweisungen verwendet werden.
Kurz erklärt
Wir tragen Verantwortung für unsere Ausbildung. Du trägst aber ebenfalls Verantwortung dafür, eindeutige Sicherheitsregeln nicht absichtlich zu ignorieren.
13.8 Persönliche Gegenstände
Für Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände gelten die vorstehenden gesetzlichen und vertraglichen Haftungsregelungen.
Eine darüber hinausgehende verschuldensunabhängige Verwahrungshaftung übernimmt das TEN nur, wenn eine solche Verwahrung ausdrücklich vereinbart wurde.
Kurz erklärt
Dein Rucksack bleibt dein Rucksack. Wenn du ihn einfach im Kursraum abstellst, übernehmen wir damit nicht automatisch die Rolle eines bewachten Schließfachs.
Das bedeutet aber auch nicht, dass wir für einen von uns verursachten Schaden grundsätzlich nie haften würden.
§ 14 Kommunikation und Erklärungen
14.1 Textform
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erklärungen gegenüber dem TEN eine bestimmte Form vorsehen, genügt grundsätzlich Textform, insbesondere eine E-Mail, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Gesetzlich zulässige andere Erklärungswege bleiben unberührt.
Das ist auch deshalb sinnvoll, weil AGB Erklärungen grundsätzlich nicht an eine strengere Form als Textform binden dürfen, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.
Kurz erklärt
Du sollst für eine normale Kursangelegenheit keinen unterschriebenen Brief per Einschreiben losschicken müssen.
Eine eindeutige E-Mail reicht normalerweise.
14.2 Online-Funktionen
Soweit das TEN für bestimmte Vorgänge eine Online-Funktion anbietet, insbesondere zur Buchung, Stornierung, Änderung von Teilnehmerdaten oder Ausübung gesetzlicher Rechte, kann diese entsprechend ihrer vorgesehenen Funktion genutzt werden.
Gesetzlich zwingend zulässige andere Kommunikationswege werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
Gibt es in „Mein TEN“ einen Stornobutton, darfst du ihn benutzen. Der Button wird aber nicht zum Trick, mit dem wir dir gesetzlich zulässige andere Wege verbieten.
14.3 Kontaktdaten
Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, bei der Buchung zutreffende Kontaktdaten anzugeben und Änderungen mitzuteilen, soweit diese für die Durchführung des bestehenden Vertrages relevant sind.
Kurz erklärt
Wenn deine E-Mail-Adresse nicht mehr stimmt, können wichtige Informationen dich nicht erreichen. Deshalb sollten die Kontaktdaten für eine laufende Buchung aktuell sein.
14.4 Mitteilungen des TEN
Vertragsbezogene Informationen können insbesondere per E-Mail oder über andere für den jeweiligen Vertrag vereinbarte Kommunikationswege übermittelt werden.
Zwingende gesetzliche Anforderungen an Form, Inhalt und Zugang einer Erklärung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Eine Terminänderung kann per E-Mail kommen. Wir erfinden aber nicht die Regel „E-Mail abgeschickt = automatisch gelesen“.
14.5 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem TEN und dem Vertragspartner bleiben von Formregelungen dieser AGB unberührt und haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Vorrang.
Kurz erklärt
Wenn wir konkret mit dir etwas anderes vereinbaren, können wir uns nicht anschließend hinter einer Standardklausel verstecken.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen dem TEN und dem Vertragspartner haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Übrigen gelten die bei Vertragsschluss wirksam einbezogenen Bedingungen.
Kurz erklärt
Was wir ausdrücklich für deinen konkreten Vertrag vereinbart haben, geht unseren Standardregeln vor.
15.2 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts entzogen wird, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre.
Kurz erklärt
Unsere Verträge richten sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Bei Verbrauchern können zwingende Schutzrechte aber nicht einfach durch einen Satz in den AGB verschwinden.
15.3 Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 38 ZPO erlaubt eine solche vorweggenommene Gerichtsstandsvereinbarung insbesondere zwischen Kaufleuten und bestimmten öffentlich-rechtlichen Vertragspartnern; für normale Verbraucherverträge lässt sich Hamburg deshalb nicht einfach pauschal festlegen.
Kurz erklärt
Eine Firma kann mit uns unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hamburg als Gerichtsstand vereinbaren.
Privatkunden zwingen wir dagegen nicht per Kleingedrucktem vor ein Hamburger Gericht, wenn das Gesetz etwas anderes vorsieht.
15.4 Unwirksame Bestimmungen
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Kurz erklärt
Wenn ein Gericht irgendwann einen einzelnen Satz beanstandet, fallen nicht automatisch die kompletten AGB auseinander.
Wir erfinden aber auch nicht selbst nachträglich eine neue Klausel, die „wirtschaftlich möglichst ähnlich“ sein soll – dann gilt das Gesetz.
15.5 Maßgebliche Fassung
Für einen Vertrag ist grundsätzlich die Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam einbezogen wurde.
Spätere Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verändern einen bereits geschlossenen Vertrag nicht automatisch.
Kurz erklärt
Wir ändern 2027 unsere AGB? Dann werden damit nicht heimlich die Bedingungen deiner Buchung aus 2026 ausgetauscht.
AGB - Für Inhouseschulungen und Teamschulungen. Stand: 20. August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Veranstaltungen, die ein Unternehmen, eine Behörde, ein Verein, eine Einrichtung oder eine andere Organisation exklusiv für eine eigene Gruppe beim TEN bucht.
Hinweis zu „Kurz erklärt“: Die gekennzeichneten Erläuterungen dienen ausschließlich dem besseren Verständnis. Sie sind nicht Bestandteil der AGB und verändern deren rechtlichen Inhalt nicht.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Inhouse- und Firmenveranstaltungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für individuell beauftragte Inhouse-Kurse, Firmenschulungen, Seminare, Trainings und sonstige Bildungsangebote des TEN – Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin („TEN“), die für einen Auftraggeber beziehungsweise eine von ihm bestimmte Teilnehmergruppe durchgeführt werden.
Kurz erklärt
Dein Unternehmen bucht einen eigenen Termin nur für sein Team? Dann sind wir hier richtig.
1.2 Abgrenzung zu offenen Kursen
Diese Bedingungen gelten nicht für einzelne Plätze in öffentlich ausgeschriebenen Veranstaltungen des TEN. Für solche Buchungen gelten die gesonderten AGB für offene Kurse.
Für umfangreiche Fort- und Weiterbildungen, digitale Leistungen oder Sanitätsdienste können wiederum eigene Bedingungen gelten.
Kurz erklärt
Ein Mitarbeiter wird in einen normalen Samstagstermin eingebucht? Offener Kurs. Das TEN kommt für einen exklusiven Termin zu euch? Inhouse.
1.3 Auftraggeber und Teilnehmende
Auftraggeber ist die Person oder Organisation, die die Veranstaltung im eigenen Namen beauftragt.
Die vom Auftraggeber zur Veranstaltung angemeldeten Personen sind Teilnehmende. Sie werden allein durch ihre Teilnahme nicht selbst Vertragspartner des TEN.
Kurz erklärt
Die Firma bestellt und bezahlt – ihre Mitarbeitenden nehmen teil.
1.4 Geschäftliche und organisatorische Auftraggeber
Diese Bedingungen sind insbesondere für Verträge mit Unternehmen, Behörden, juristischen Personen, Vereinen, Einrichtungen und sonstigen organisatorischen Auftraggebern bestimmt.
Bucht eine natürliche Person eine Veranstaltung überwiegend zu privaten Zwecken, bleiben sämtliche zwingenden Verbraucherschutzvorschriften unberührt.
Kurz erklärt
Diese AGB sind in erster Linie B2B. Ein privater Verbraucher verliert nicht deshalb gesetzliche Verbraucherrechte, weil eine Gruppe exklusiv bucht.
1.5 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere ein konkretes Angebot oder eine Auftragsbestätigung des TEN, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
Steht in deinem Angebot ausdrücklich „18 Teilnehmer, 14. September, bei euch vor Ort“, ist genau diese Vereinbarung maßgeblich.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Anfrage
Eine Anfrage des Auftraggebers nach einem bestimmten Termin oder einer Veranstaltung stellt grundsätzlich noch keine verbindliche Buchung dar.
Kurz erklärt
„Habt ihr am 12. Oktober noch Zeit?“ reserviert noch keinen Dozenten.
2.2 Angebot des TEN
Das TEN erstellt auf Grundlage der mitgeteilten Anforderungen ein Angebot. Dieses bezeichnet insbesondere die vorgesehene Veranstaltung, Termin, Umfang, Veranstaltungsort und Vergütung, soweit diese Angaben bereits feststehen.
Kurz erklärt
Das Angebot sagt, was ihr bekommt, wann es stattfindet und was es kostet.
2.3 Auftragserteilung
Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb einer gegebenenfalls genannten Bindungsfrist annehmen.
Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots beziehungsweise durch eine entsprechende Auftragsbestätigung des TEN zustande.
Kurz erklärt
Erst aus Anfrage plus Annahme wird ein verbindlicher Termin.
2.4 Änderungen nach Vertragsschluss
Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Teilnehmerzahl, des Ortes oder anderer wesentlicher Vertragsbestandteile bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert vergütet werden, wenn dies vor Durchführung der zusätzlichen Leistung vereinbart wird.
Kurz erklärt
Aus einem Kurs für zwölf Personen wird zwei Tage vorher ein Training für 40 Personen? Das ist keine kleine Namensänderung mehr, sondern muss neu abgestimmt werden.
2.5 Vertretungsberechtigung
Wer einen Auftrag erkennbar im Namen eines Unternehmens oder einer Organisation erteilt, erklärt, zur entsprechenden Beauftragung berechtigt zu sein.
Bei begründeten Zweifeln kann das TEN einen geeigneten Nachweis verlangen.
Kurz erklärt
Wir verlangen nicht von jedem HR-Mitarbeiter eine Vollmachtsurkunde. Bei ungewöhnlichen Aufträgen dürfen wir aber nachfragen.
§ 3 Leistungsumfang und Durchführung
3.1 Geschuldete Leistung
Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und der darin bezeichneten Veranstaltung.
Kurz erklärt
Nicht irgendeine allgemeine Websitebeschreibung entscheidet, sondern euer konkreter Auftrag.
3.2 Ausbildungsinhalte
Das TEN führt die Veranstaltung entsprechend dem vereinbarten Ausbildungsziel durch.
Die konkrete didaktische Gestaltung, Reihenfolge und Gewichtung einzelner Inhalte obliegt dem TEN und den eingesetzten Lehrkräften, soweit vereinbarte Ausbildungsziele und verbindliche Vorgaben gewahrt bleiben.
Kurz erklärt
Unsere Dozenten dürfen guten Unterricht machen und auf die Gruppe eingehen. Vorgeschriebene Inhalte können sie dadurch aber nicht einfach streichen.
3.3 Verbindliche fachliche Vorgaben
Soweit für eine Veranstaltung gesetzliche, behördliche, berufsgenossenschaftliche, unfallversicherungsrechtliche oder sonstige verbindliche Vorgaben gelten, gehen diese entgegenstehenden organisatorischen Wünschen des Auftraggebers vor.
Kurz erklärt
„Wir schaffen neun Unterrichtseinheiten bestimmt auch in vier Stunden“ können wir bei einem entsprechend geregelten Kurs nicht vereinbaren.
Für betriebliche Erste-Hilfe-Kurse bestätigt die DGUV aktuell weiterhin neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten; die Kurse sind als Präsenzveranstaltungen mit praktischen Übungen durchzuführen.
3.4 Lehrkräfte
Das TEN bestimmt die geeignete Lehrkraft, sofern die Durchführung durch eine konkrete Person nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Fällt eine vorgesehene Lehrkraft aus, kann das TEN eine entsprechend geeignete und erforderlichenfalls entsprechend qualifizierte Ersatzlehrkraft einsetzen.
Kurz erklärt
Gebucht wird grundsätzlich die Schulung durch das TEN – nicht eine bestimmte Person, sofern wir das nicht ausdrücklich anders vereinbart haben.
3.5 Kein bestimmter individueller Lernerfolg
Das TEN schuldet die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Bildungsleistung, nicht jedoch einen bestimmten individuellen Lernerfolg oder das Bestehen einer Prüfung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Kurz erklärt
Wir können sehr gut ausbilden. Lernen und gegebenenfalls eine Prüfung bestehen müssen die Teilnehmenden trotzdem selbst.
3.6 Wechsel des Veranstaltungsformats
Eine vereinbarte Präsenzveranstaltung wird nicht ohne entsprechende Vereinbarung durch eine reine Onlineveranstaltung ersetzt, wenn dies den Charakter oder das Ausbildungsziel wesentlich verändert oder fachliche Vorgaben entgegenstehen.
Kurz erklärt
Praktische Erste Hilfe vor Ort gebucht und morgens kommt stattdessen ein Zoom-Link? Nein.
§ 4 Veranstaltungsort und Räumlichkeiten
4.1 Vereinbarter Veranstaltungsort
Die Veranstaltung findet an dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Ort statt.
Bei Inhouse-Veranstaltungen kann dies insbesondere ein vom Auftraggeber bereitgestellter Schulungsraum sein.
4.2 Anforderungen an kundenseitig bereitgestellte Räume
Stellt der Auftraggeber den Veranstaltungsraum bereit, muss dieser hinsichtlich Größe, Ausstattung, Sicherheit, Hygiene, Belüftung, Beleuchtung und sanitärer Einrichtungen für die vereinbarte Veranstaltung geeignet sein.
Soweit für den jeweiligen Kurs besondere Anforderungen bestehen, sind die dem Auftraggeber vom TEN mitgeteilten Anforderungen einzuhalten.
Kurz erklärt
Ein praktischer Kurs für 18 Menschen funktioniert nicht sinnvoll in einem zwölf Quadratmeter großen Besprechungsraum zwischen Kopierer und Aktenschrank.
Für betriebliche Erste-Hilfe-Lehrgänge verlangt die DGUV derzeit geeignete Räumlichkeiten und nennt konkrete Flächenanforderungen; auch bei fremden Unterrichtsräumen bleibt die Ausbildungsstelle dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebenen Standards tatsächlich eingehalten werden.
4.3 Prüfung des Veranstaltungsraums
Das TEN ist berechtigt, die Eignung des bereitgestellten Raums vor oder spätestens bei Veranstaltungsbeginn zu prüfen.
Ist eine sichere oder regelkonforme Durchführung nicht möglich, kann das TEN angemessene Abhilfe verlangen.
Kurz erklärt
Wir sagen nicht aus Prinzip „nein“. Meistens lässt sich ein Raum noch sinnvoll vorbereiten. Sicherheit und vorgeschriebene Ausbildungsbedingungen sind aber nicht verhandelbar.
4.4 Nicht geeigneter Veranstaltungsraum
Kann ein vom Auftraggeber bereitgestellter Raum trotz angemessener Möglichkeit zur Abhilfe nicht für die vereinbarte Veranstaltung genutzt werden und hat das TEN den Umstand nicht zu vertreten, kann die Veranstaltung nicht oder erst nach entsprechender Änderung durchgeführt werden.
Die daraus entstehenden vergütungsrechtlichen Folgen richten sich nach § 7 und den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen.
Kurz erklärt
Kommt unser Dozent morgens an und der zugesagte Schulungsraum existiert praktisch nicht, ist das kein vom TEN verursachter Kursausfall.
4.5 Zugang zum Veranstaltungsort
Der Auftraggeber stellt sicher, dass Lehrkräfte und erforderliches Ausbildungsmaterial rechtzeitig Zugang zum Veranstaltungsort erhalten.
Besondere Zugangs-, Sicherheits-, Einlass- oder Parkplatzregelungen sollen dem TEN rechtzeitig mitgeteilt werden.
Kurz erklärt
Werkschutz, Torcode, Sicherheitsausweis oder 20 Minuten Fußweg vom Besucherparkplatz? Sag uns das vorher – dann steht der Kurs nicht wegen einer Schranke still.
§ 5 Organisation und Pflichten des Auftraggebers
5.1 Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt auf Wunsch des TEN eine für die organisatorische Durchführung erreichbare Ansprechperson.
Kurz erklärt
Wenn morgens ein Raum verschlossen ist, hilft uns eine Person, die tatsächlich weiß, wer den Schlüssel hat.
5.2 Rechtzeitige Vorbereitung
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die von ihm zu stellenden organisatorischen Voraussetzungen zum vereinbarten Beginn hergestellt sind und die Teilnehmenden über Ort und Beginn informiert wurden.
5.3 Interne betriebliche Anforderungen
Besondere betriebliche Gefahren, Sicherheitsvorschriften, Zutrittsregelungen oder sonstige Umstände, die für die Veranstaltung relevant sind, sind dem TEN rechtzeitig mitzuteilen.
Kurz erklärt
Chemiebetrieb, Hochsicherheitsbereich oder besondere PSA-Pflicht? Das müssen wir wissen, bevor unser Dozent vor der Tür steht.
5.4 Änderung wesentlicher Rahmenbedingungen
Ändern sich nach Auftragserteilung wesentliche organisatorische Rahmenbedingungen, informiert der Auftraggeber das TEN unverzüglich.
Kurz erklärt
Der Kurs findet plötzlich nicht mehr in Hamburg, sondern in Bremen statt? Bitte nicht erst am Vorabend mitteilen.
§ 6 Teilnehmerzahl, Teilnehmerdaten und Teilnahme
6.1 Vereinbarte Teilnehmerzahl
Die vorgesehene beziehungsweise maximal zulässige Teilnehmerzahl ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls den für die jeweilige Veranstaltung geltenden fachlichen Vorgaben.
Kurz erklärt
Mehr Teilnehmer sind nicht automatisch besser. Gerade bei praktischen Kursen gibt es fachliche Grenzen.
Die DGUV beschreibt derzeit für betriebliche Erste-Hilfe-Kurse eine reguläre Gruppengröße von 10 bis 15 Personen; bis maximal 20 sind unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich.
6.2 Überschreitung der Teilnehmerzahl
Eine Überschreitung der vereinbarten oder zulässigen Teilnehmerzahl bedarf der vorherigen Zustimmung des TEN.
Das TEN kann zusätzliche Personen zurückweisen, wenn eine ordnungsgemäße oder regelkonforme Durchführung andernfalls nicht gewährleistet ist.
Kurz erklärt
Zwölf gebucht und morgens stehen 27 Menschen vor dem Dozenten? Dann können wir nicht einfach 15 Stühle dazustellen und so tun, als wäre nichts passiert.
6.3 Teilnehmerdaten
Der Auftraggeber übermittelt die für Organisation, Dokumentation und gegebenenfalls Abrechnung erforderlichen Teilnehmerdaten innerhalb der vereinbarten Frist vollständig und richtig.
Die datenschutzrechtliche Verarbeitung richtet sich nach den gesonderten Datenschutzhinweisen des TEN.
6.4 Teilnehmerwechsel
Ein Austausch einzelner Teilnehmender ist grundsätzlich möglich, sofern die Ersatzperson die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und die Änderung rechtzeitig dokumentiert werden kann.
Kurz erklärt
Mitarbeiterin A ist krank und Mitarbeiter B kommt stattdessen? Bei Inhouse-Schulungen normalerweise kein Problem.
6.5 Praktische Teilnahme
Soweit praktische Ausbildungsbestandteile vorgesehen oder vorgeschrieben sind, müssen die Teilnehmenden grundsätzlich bereit und in der Lage sein, hieran mitzuwirken.
Für gesundheitliche Einschränkungen, vorübergehende Verletzungen und Behinderungen gelten die Grundsätze entsprechend, die das TEN für die jeweilige Veranstaltung vorsieht; zwingende Ausbildungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Auch beim Firmenkurs wird aus einer praktischen Schulung keine Zuschauerveranstaltung, nur weil mehrere Leute lieber nicht auf die Matte möchten.
§ 7 Preise, Zusatzkosten und Zahlung
7.1 Vereinbarte Vergütung
Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
Je nach Veranstaltung kann eine Pauschale, ein Preis je Teilnehmer oder eine andere Vergütungsstruktur vereinbart werden.
7.2 Umsatzsteuer
Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, wird diese entsprechend der vereinbarten Preisangabe und den gesetzlichen Vorschriften berechnet.
Kurz erklärt
Ob ein Angebot umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach einer Fantasiepauschale, sondern nach der konkreten Leistung und den steuerlichen Regeln.
7.3 Reise- und sonstige Zusatzkosten
Reise-, Übernachtungs-, besondere Material- oder sonstige Zusatzkosten werden nur geschuldet, wenn hierfür eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Kurz erklärt
Keine Überraschungsposition „Dozentenanreise: 287 Euro“, wenn vorher nichts davon vereinbart war.
7.4 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Ist für eine Veranstaltung eine Kostenübernahme durch einen Unfallversicherungsträger vorgesehen, richtet sich deren Umfang nach den jeweils geltenden Voraussetzungen des zuständigen Trägers.
Der Auftraggeber unterstützt die hierfür erforderliche Abrechnung und stellt notwendige Angaben, Genehmigungen oder Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
7.5 Keine doppelte Berechnung von Standardleistungen
Soweit Leistungen aufgrund der geltenden Abrechnungsregeln bereits vollständig durch eine Pauschale eines Unfallversicherungsträgers abgegolten sind, erhebt das TEN hierfür vom Auftraggeber keine zusätzliche Vergütung.
Gesondert vereinbarte Zusatzleistungen oder zulässige zusätzliche Kosten bleiben hiervon unberührt.
Kurz erklärt
Was die Berufsgenossenschaft für denselben Standardkurs bereits vollständig bezahlt, stellen wir der Firma nicht noch einmal auf eine zweite Rechnung.
Die DGUV stellt aktuell ausdrücklich klar, dass die Pauschale für den Standardlehrgang die dort definierten Standardleistungen abdeckt und dafür keine zusätzlichen Zahlungen vom beauftragenden Mitgliedsunternehmen erhoben werden dürfen. Zulässige zusätzliche Leistungen benötigen eine gesonderte Vereinbarung.
7.6 Fehlende Kostenübernahme
Wird eine erwartete Kostenübernahme durch einen Unfallversicherungsträger aus einem vom Auftraggeber oder den von ihm angemeldeten Personen zu vertretenden Grund abgelehnt, richtet sich eine etwaige Zahlungspflicht des Auftraggebers nach der hierzu getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Doppelvergütung des TEN ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
Die BG zahlt nicht, weil die Firma eine zwingend erforderliche Kostenübernahme nicht beantragt hat? Das ist etwas anderes als eine Ablehnung, die das TEN verursacht hat. Bezahlt wird derselbe Kurs aber trotzdem nicht zweimal.
7.7 Rechnungsstellung und Fälligkeit
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Kurz erklärt
Klare Zahlungsfrist statt selbst erfundener Mahngebühren.
§ 286 BGB regelt, wann Zahlungsverzug eintritt; für Nichtverbraucher besteht zudem die gesetzliche 30-Tage-Regel.
§ 8 Stornierung durch den Auftraggeber
8.1 Stornierung
Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Inhouse-Termin in Textform stornieren.
Maßgeblich ist der Eingang der Stornierung beim TEN.
8.2 Stornierungspauschalen
Soweit im individuellen Angebot keine abweichende Regelung vereinbart wurde, kann das TEN bei einer Stornierung folgende pauschalierte Entschädigung verlangen:
| Eingang der Stornierung | Pauschale |
|---|---|
| bis einschließlich 42 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn | 0 % |
| 41 bis 29 Kalendertage vorher | 50 % |
| 28 bis 15 Kalendertage vorher | 75 % |
| ab 14 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn | 100 % |
Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte Vergütung für den stornierten Auftrag beziehungsweise Veranstaltungstag.
8.3 Geringerer oder fehlender Schaden
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem TEN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung des freigewordenen Termins sind zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
Wenn wir den freigewordenen Freitag problemlos an eine andere Firma verkaufen, darf die Stornopauschale nicht einfach zur zusätzlichen Einnahmequelle werden.
8.4 Höherer konkreter Schaden
Soweit rechtlich zulässig, bleibt dem TEN der Nachweis eines die Pauschale übersteigenden tatsächlichen Schadens vorbehalten, wenn dies im konkreten Vertragsverhältnis wirksam vereinbart wurde. Bereits verlangte Pauschalen sind darauf anzurechnen.
Kurz erklärt
Auch hier gilt: Es geht um realen wirtschaftlichen Schaden, nicht um eine Vertragsstrafe.
8.5 Terminverschiebung auf Wunsch des Auftraggebers
Der Wunsch, einen bereits verbindlich reservierten Veranstaltungstermin auf einen anderen Tag zu verlegen, gilt grundsätzlich als Aufgabe des ursprünglichen Termins.
Die Parteien können stattdessen eine einvernehmliche Umbuchung vereinbaren. Das TEN kann dabei bereits entstandenen Aufwand und die kurzfristige Freigabe des ursprünglichen Termins angemessen berücksichtigen.
Kurz erklärt
„Wir wollen nicht absagen, nur den Freitag nicht mehr“ bedeutet für unseren Kalender trotzdem, dass der reservierte Freitag plötzlich frei wird.
Wenn wir unkompliziert verschieben können, können wir das natürlich tun.
8.6 Reduzierung der Teilnehmerzahl
Bei einer vereinbarten Veranstaltungspauschale führt eine nachträgliche Verringerung der Teilnehmerzahl grundsätzlich nicht zu einer Reduzierung der Vergütung.
Bei einer teilnehmerbezogenen Vergütung richtet sich die Abrechnung nach der vereinbarten Teilnehmer- beziehungsweise Mindestzahl.
Kurz erklärt
Ein ganzer Dozententag wird nicht automatisch billiger, weil statt 14 nur zehn Mitarbeiter erscheinen.
§ 9 Nichtteilnahme einzelner Personen und UVT-Abrechnung
9.1 Nicht erscheinende Teilnehmende
Das Nichterscheinen einzelner angemeldeter Personen lässt eine vereinbarte Veranstaltungspauschale grundsätzlich unberührt.
9.2 Abrechnung über Unfallversicherungsträger
Soweit ein Unfallversicherungsträger ausschließlich tatsächlich teilnehmende Personen vergütet, kann eine entsprechende Kostenerstattung für nicht erschienene Personen nicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend gemacht werden.
Die DGUV stellt dies für betriebliche Erste-Hilfe-Lehrgänge ausdrücklich klar. Sie erlaubt Ausbildungsstellen zugleich, für den Rücktritt angemeldeter Personen vertragliche Stornoregelungen vorzusehen.
9.3 Zusätzliche Forderungen gegenüber dem Auftraggeber
Eine Vergütung des Auftraggebers für nicht erschienene Teilnehmende wird nur geschuldet, wenn hierfür eine wirksame vertragliche Grundlage besteht. Leistungen dürfen nicht sowohl gegenüber einem Unfallversicherungsträger als auch gegenüber dem Auftraggeber doppelt abgerechnet werden.
Kurz erklärt
Zwölf angemeldet, neun erschienen und die BG bezahlt neun? Dann dürfen wir die BG nicht für zwölf abrechnen. Ob für die drei freigehaltenen Plätze eine vereinbarte Stornoregel greift, ist eine andere Frage.
§ 10 Verzögerungen und Durchführungshindernisse beim Auftraggeber
10.1 Pünktlicher Beginn
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Veranstaltungsraum, Zugang und Teilnehmende so rechtzeitig bereitstehen, dass die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen kann.
10.2 Verzögerter Beginn
Verzögert sich der Beginn aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, bemüht sich das TEN um eine fachlich und organisatorisch geeignete Lösung.
Vorgeschriebene Ausbildungszeiten oder Inhalte dürfen dadurch nicht unzulässig verkürzt werden.
Kurz erklärt
Wenn 20 Mitarbeiter erst 45 Minuten nach Kursbeginn aus einer Betriebsversammlung kommen, können wir die vorgeschriebene Ausbildung nicht einfach um 45 Minuten kürzen.
10.3 Verlängerung
Soweit eine Verlängerung der Veranstaltung zur vollständigen Durchführung erforderlich und organisatorisch möglich ist, kann diese einvernehmlich vereinbart werden.
Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann entsprechend der Vereinbarung berechnet werden.
10.4 Unmögliche Durchführung
Kann die Veranstaltung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Hindernisses nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, richten sich Vergütung und ersparte Aufwendungen nach den gesetzlichen Vorschriften und entsprechend den Stornierungsregelungen dieses Vertrages.
Kurz erklärt
Unser Dozent steht pünktlich mit Material vor der Firma, aber niemand darf ihn ins Gebäude lassen und es gibt auch keinen Raum? Dann ist das wirtschaftlich etwas anderes als eine Absage durch das TEN.
§ 11 Änderungen, Verlegung und Absage durch das TEN
11.1 Organisatorische Änderungen
Das TEN kann organisatorische oder didaktische Einzelheiten ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht, die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist und der wesentliche Charakter sowie das Ausbildungsziel erhalten bleiben.
11.2 Ausfall einer Lehrkraft
Fällt eine vorgesehene Lehrkraft aus, bemüht sich das TEN zunächst um eine geeignete Ersatzlehrkraft.
Ist dies nicht möglich, kann ein Ersatztermin angeboten werden.
11.3 Absage durch das TEN
Kann die Veranstaltung aus einem vom TEN zu vertretenden oder nicht beherrschbaren Grund nicht wie vereinbart stattfinden und steht keine zumutbare Alternative zur Verfügung, kann das TEN die Veranstaltung absagen.
Bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet.
11.4 Ersatztermin
Bei einer notwendigen Terminverlegung bietet das TEN dem Auftraggeber nach Möglichkeit einen geeigneten Ersatztermin an.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen wesentlich anderen Ersatztermin anzunehmen.
Kurz erklärt
Fällt unser Dozent aus und wir haben keinen qualifizierten Ersatz, können wir einen neuen Termin anbieten. Wir verlegen euren Montag aber nicht einfach verbindlich auf irgendeinen Freitag drei Monate später.
11.5 Weitergehende Ansprüche
Weitergehende Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kurz erklärt
Kein pauschaler Satz „für Folgekosten haften wir niemals“. Ob ein Anspruch besteht, hängt davon ab, warum der Kurs ausgefallen ist.
Änderungs- und Rücktrittsvorbehalte in AGB benötigen eine sachliche Grundlage und müssen die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen; § 307 BGB bleibt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zentral.
§ 12 Teilnahmebescheinigungen und Dokumentation
12.1 Voraussetzungen
Vorgesehene Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweise oder Zertifikate werden nur für Personen ausgestellt, die die hierfür erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt haben.
12.2 Anwesenheit und praktische Mitwirkung
Soweit Anwesenheitszeiten oder praktische Übungen vorgeschrieben sind, kann ein entsprechender Nachweis nur ausgestellt werden, wenn die erforderliche Teilnahme gegeben ist.
Kurz erklärt
Die Firma bezahlt den Kurs – aber sie kann nicht bestimmen, dass wir einem Mitarbeiter acht Stunden Ausbildung bestätigen, wenn er erst mittags gekommen ist.
Die aktuelle DGUV-FAQ verlangt für betriebliche Erste-Hilfe-Lehrgänge eine Einzelfallprüfung und ausdrücklich keine starre allgemeine Minutenregel; entscheidend sind unter anderem die versäumten Inhalte und die tatsächliche Teilnahme.
12.3 Dokumentation
Das TEN dokumentiert die Veranstaltung im erforderlichen Umfang entsprechend den für das Bildungsangebot geltenden gesetzlichen, fachlichen oder anerkennungsrechtlichen Vorgaben.
Bei DGUV-Lehrgängen bestehen beispielsweise besondere Dokumentationspflichten; die DGUV nennt derzeit eine fünfjährige Aufbewahrung der Lehrgangsdokumentation.
12.4 Korrekturen
Offensichtliche Fehler in ausgestellten Dokumenten sollen zeitnah mitgeteilt werden.
Fehler des TEN werden grundsätzlich ohne zusätzliche Kosten berichtigt.
Kurz erklärt
Unser Tippfehler – unsere Korrektur.
§ 13 Kursmaterialien, Aufzeichnungen und Vertraulichkeit
13.1 Kursmaterialien
Vom TEN bereitgestellte Skripte, Präsentationen, Grafiken, Videos und sonstige Unterrichtsmaterialien dürfen im vereinbarten beziehungsweise gesetzlich zulässigen Umfang genutzt werden.
Weitergehende Vervielfältigung, Veröffentlichung, gewerbliche Nutzung oder Weitergabe bedarf der erforderlichen Zustimmung.
13.2 Aufzeichnungen
Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Veranstaltung, der Lehrkräfte oder der Teilnehmenden sind ohne erforderliche vorherige Zustimmung nicht zulässig.
Kurz erklärt
Inhouse heißt nicht automatisch: „Wir zeichnen den Dozenten auf und nutzen das Video künftig für unsere interne Schulungsplattform.“
Wenn das gewünscht ist, können wir darüber vorher sprechen.
13.3 Aufnahmen durch das TEN
Für Aufnahmen durch das TEN gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Erforderliche Einwilligungen werden gesondert eingeholt.
13.4 Vertrauliche Informationen
Erlangt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung Kenntnis von erkennbar vertraulichen betrieblichen oder geschäftlichen Informationen der anderen Partei, sind diese im angemessenen Umfang vertraulich zu behandeln, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
Kurz erklärt
Unser Dozent sieht während einer Schulung interne betriebliche Abläufe? Daraus wird am Abend keine Instagram-Story.
§ 14 Haftung
14.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Das TEN haftet unbeschränkt für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen des TEN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
14.2 Leben, Körper und Gesundheit
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet das TEN nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.3 Wesentliche Vertragspflichten
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
14.4 Sonstige einfache Fahrlässigkeit
Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit keine zwingende gesetzliche Haftung eingreift.
14.5 Zwingende Haftung
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
14.6 Verhalten des Auftraggebers und der Teilnehmenden
Gesetzliche Vorschriften über Mitverschulden und Mitverantwortung bleiben unberührt.
Kurz erklärt
Wir übernehmen Verantwortung für unsere Arbeit. Ein pauschales „TEN haftet für nichts“ gibt es nicht. Gleichzeitig trägt der Auftraggeber Verantwortung für Dinge, die in seinem Organisationsbereich liegen.
§ 15 Kommunikation, Recht und Schlussbestimmungen
15.1 Textform
Soweit keine strengere gesetzliche Form erforderlich ist, können vertragsbezogene Erklärungen in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen.
Kurz erklärt
Normale Terminänderungen und Stornierungen brauchen kein Einschreiben mit rotem Wachssiegel.
15.2 Änderungen von Kontaktdaten
Der Auftraggeber informiert das TEN über Änderungen vertragsrelevanter Kontakt- und Rechnungsdaten.
15.3 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.4 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg Gerichtsstand.
15.5 Unwirksame Bestimmungen
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen AGB-Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
15.6 Maßgebliche Fassung
Maßgeblich ist die Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam einbezogen wurde.
Spätere Änderungen verändern bestehende Verträge nicht automatisch.
DSGVO - Schutz deiner persönlichen Daten. Stand: 20. August 2026
1. Datenschutz beim TEN
Der Schutz personenbezogener Daten gehört für das TEN – Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Teilnehmenden, Kunden, Unternehmen, Interessierten und Besuchern unserer digitalen Angebote.
Diese Datenschutzerklärung informiert darüber, welche personenbezogenen Daten wir verarbeiten, zu welchen Zwecken dies geschieht, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht, an wen Daten gegebenenfalls übermittelt werden und welche Rechte betroffene Personen haben.
Sie gilt insbesondere für:
- den Besuch unserer Website,
- Kontaktanfragen,
- Kommunikation per E-Mail, Telefon, WhatsApp und Telegram,
- Kursbuchungen,
- offene Kurse,
- Inhouse- und Firmenveranstaltungen,
- Teilnehmerdaten,
- Daten, die uns Arbeitgeber oder andere Organisationen übermitteln,
- „Mein TEN®“ und persönliche Benutzerkonten,
- hochgeladene Dateien,
- Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweise und Zertifikate,
- Zahlungs- und Rechnungsabwicklung,
- Evaluationen und Qualitätssicherung,
- sowie weitere unmittelbar mit unseren Bildungsangeboten verbundene Prozesse.
2. Verantwortlicher
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist:
TEN® Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin
By appointement only
Lilienstraße 11
20095 Hamburg
WhatsApp: +4915227730178
Tel.: +49 40 524896662
E-Mail: info@ten-Y.de
Fax: +49 40 425796669
3. Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Name,
- Anschrift,
- Telefonnummer,
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Buchungsinformationen,
- Teilnehmerdaten,
- Arbeitgeber oder Organisation,
- Rechnungsdaten,
- IP-Adresse,
- Benutzerkonto- und Logininformationen,
- Zertifikats- und Ausbildungsdaten,
- Kommunikationsinhalte,
- sowie gegebenenfalls weitere Informationen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
4. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verarbeiten personenbezogene Daten nur, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.
Je nach Verarbeitung kommen insbesondere folgende Rechtsgrundlagen in Betracht:
Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Vertrag und vorvertragliche Maßnahmen
Diese Rechtsgrundlage verwenden wir insbesondere, wenn Daten benötigt werden, um:
- eine Anfrage zu bearbeiten,
- einen Kurs zu buchen,
- einen Vertrag durchzuführen,
- einen Teilnehmer zu verwalten,
- ein Kundenkonto bereitzustellen,
- eine Rechnung zu erstellen,
- eine Zahlung abzuwickeln,
- oder eine vereinbarte Leistung zu erbringen.
Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – rechtliche Verpflichtung
Eine Verarbeitung kann erforderlich sein, weil wir gesetzlich oder aufgrund verbindlicher Vorschriften zur Verarbeitung oder Aufbewahrung bestimmter Daten verpflichtet sind.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigte Interessen
Wir können personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
Dazu können insbesondere gehören:
- IT- und Systemsicherheit,
- Missbrauchs- und Betrugsprävention,
- effiziente Kommunikation,
- Verteidigung oder Durchsetzung rechtlicher Ansprüche,
- technische Verbesserung unserer Angebote,
- oder die Organisation von Veranstaltungen.
Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Einwilligung
Wo eine Verarbeitung eine Einwilligung erfordert, fragen wir diese ausdrücklich und getrennt ab.
Die bloße Kenntnisnahme einer Datenschutzerklärung ist keine Einwilligung.
Die DSGVO verlangt Transparenz über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger und weitere wesentliche Umstände der Verarbeitung.
5. Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Zu den besonders geschützten Daten nach Art. 9 DSGVO gehören unter anderem Gesundheitsdaten.
Für einen gewöhnlichen Kurs benötigen wir grundsätzlich keine umfassenden Informationen über Erkrankungen oder Diagnosen.
Wenn eine gesundheitliche oder körperliche Einschränkung für eine sichere oder angemessene Teilnahme berücksichtigt werden muss, soll grundsätzlich nur mitgeteilt werden, welche konkrete Einschränkung bei der Durchführung berücksichtigt werden muss.
Eine vollständige Diagnose oder Krankengeschichte ist normalerweise nicht erforderlich.
Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, erfolgt dies nur auf Grundlage einer hierfür zulässigen Rechtsgrundlage.
6. Speicherdauer
Wir speichern personenbezogene Daten grundsätzlich nur so lange, wie sie für den jeweiligen Verarbeitungszweck benötigt werden.
Danach werden sie gelöscht oder anonymisiert, soweit keine weitere zulässige Speicherung erforderlich ist.
Eine längere Speicherung kann insbesondere notwendig sein wegen:
- steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
- handelsrechtlicher Aufbewahrungspflichten,
- gesetzlicher Dokumentationspflichten,
- Vorgaben von Anerkennungs- oder Unfallversicherungsträgern,
- Nachweispflichten für Aus- und Fortbildungen,
- möglicher Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche,
- gesetzlicher Verjährungsfristen,
- oder eines weiterhin bestehenden Benutzerkontos.
7. Hosting
Unsere Website wird bei
Mittwald CM Service GmbH & Co. KG
Königsberger Straße 4–6
32339 Espelkamp
gehostet.
Beim Betrieb der Website können insbesondere folgende technische Daten verarbeitet werden:
- IP-Adresse,
- Zeitpunkt eines Seitenaufrufs,
- aufgerufene Seite oder Datei,
- Browsertyp,
- Betriebssystem,
- Referrer,
- technische Statusinformationen,
- Fehlermeldungen und Serverprotokolle.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur sicheren, stabilen und technisch funktionsfähigen Bereitstellung unserer Website.
Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Soweit Mittwald Daten ausschließlich in unserem Auftrag verarbeitet, besteht eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
8. TLS-/SSL-Verschlüsselung
Unsere Website verwendet eine verschlüsselte Verbindung.
Dadurch werden Daten, die beispielsweise bei Buchungen, Logins oder Formularen übertragen werden, während der Übertragung gegen unbefugten Zugriff geschützt.
9. Cookies und andere Endgerätezugriffe
Unsere Website kann Cookies oder vergleichbare Technologien verwenden.
Technisch unbedingt erforderliche Speicherungen oder Zugriffe können insbesondere notwendig sein für:
- Loginfunktionen,
- Sitzungsverwaltung,
- Warenkorb- oder Buchungsfunktionen,
- Sicherheitsfunktionen,
- Spracheinstellungen,
- oder andere ausdrücklich gewünschte digitale Funktionen.
Soweit eine Speicherung oder ein Zugriff auf das Endgerät unbedingt erforderlich ist, um einen ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen, ist gemäß § 25 Abs. 2 TDDDG keine Einwilligung erforderlich.
Für nicht erforderliche Speicherungen oder Endgerätezugriffe wird eine erforderliche Einwilligung vorab eingeholt.
10. Matomo
Wir verwenden Matomo zur statistischen Analyse und Verbesserung unserer Website.
Nach der derzeit vorgesehenen Konfiguration erfolgt die Analyse cookielos und mit Anonymisierung beziehungsweise Kürzung der IP-Adresse.
Hierbei können insbesondere verarbeitet werden:
- aufgerufene Seiten,
- Zeitpunkt und Dauer von Zugriffen,
- gekürzte IP-Adresse,
- Referrer,
- verwendeter Browser,
- Betriebssystem,
- Geräteinformationen,
- technische Interaktionen mit der Website.
Die Auswertung dient der Verbesserung unseres Webangebots und der technischen sowie inhaltlichen Optimierung.
Soweit Matomo ohne einwilligungsbedürftige Technologien eingesetzt wird, stützen wir die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Werden künftig einwilligungsbedürftige Technologien eingesetzt, erfolgt deren Aktivierung erst nach entsprechender Einwilligung.
11. Google Fonts
Soweit Google Fonts auf unserer Website eingesetzt werden, werden die Schriftdateien lokal bereitgestellt.
Beim bloßen Laden dieser lokal gespeicherten Schriftarten findet keine Verbindung zu Google-Servern statt.
12. Kontaktformular
Wenn du uns über ein Kontaktformular kontaktierst, verarbeiten wir die von dir eingegebenen Angaben zur Bearbeitung deiner Anfrage.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Name,
- E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer,
- Unternehmen,
- Betreff,
- Nachrichteninhalt.
Bezieht sich die Anfrage auf einen Vertrag oder dessen Vorbereitung, erfolgt die Verarbeitung insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Bei sonstigen Anfragen kann die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruhen.
Eine allgemeine Checkbox mit der Erklärung
„Ich akzeptiere die Datenschutzerklärung“
ist hierfür nicht erforderlich.
Sinnvoll ist stattdessen beispielsweise:
„Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.“
13. Kontakt per E-Mail und Telefon
Wenn du uns per E-Mail oder Telefon kontaktierst, verarbeiten wir die dabei übermittelten Daten zur Bearbeitung deines Anliegens.
Je nach Anfrage erfolgt die Verarbeitung insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO.
14. Kommunikation über WhatsApp
Das TEN bietet die Kommunikation über WhatsApp an.
Wenn du uns über WhatsApp kontaktierst, verarbeiten wir insbesondere:
- deine Telefonnummer,
- gegebenenfalls deinen bei WhatsApp hinterlegten Namen,
- gegebenenfalls dein für uns sichtbares Profilbild,
- Inhalt und Zeitpunkt deiner Nachrichten,
- von dir übermittelte Bilder,
- Dokumente,
- Sprachmitteilungen,
- sowie weitere von dir freiwillig übermittelte Informationen.
Bezieht sich deine Nachricht auf eine Buchung, einen bestehenden Vertrag oder dessen Vorbereitung, erfolgt unsere Verarbeitung insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Bei allgemeinen Anfragen kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einschlägig sein.
WhatsApp ist ein externer Dienst. Für Nutzer innerhalb der Europäischen Region ist WhatsApp Ireland Limited datenschutzrechtlich für eigene Verarbeitungen des WhatsApp-Dienstes verantwortlich. WhatsApp verarbeitet darüber hinaus technische und Kommunikationsmetadaten nach seinen eigenen Bedingungen. Die Kommunikation über WhatsApp verwendet für persönliche Nachrichten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine sonstigen Daten durch WhatsApp verarbeitet werden.
Die Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation mit dem TEN ist freiwillig.
Du kannst uns stattdessen insbesondere per E-Mail oder Telefon kontaktieren.
Sensible Daten über WhatsApp
Bitte sende uns über WhatsApp keine Passwörter, Login-Codes oder anderen Zugangsdaten.
Gesundheitsdaten, medizinische Dokumente, Ausweisdokumente oder andere besonders sensible Informationen sollten nur übermittelt werden, wenn dies für den konkreten Vorgang erforderlich und der Kommunikationsweg zuvor entsprechend abgestimmt wurde.
WhatsApp: +4915227730178
15. Kommunikation über Telegram
Das TEN kann die Kommunikation über Telegram anbieten.
Wenn du uns über Telegram kontaktierst, können insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
- Telegram-Benutzername,
- Profilname,
- gegebenenfalls Telefonnummer, soweit sichtbar,
- Profilbild,
- Nachrichteninhalte,
- Zeitpunkt der Kommunikation,
- Bilder,
- Dateien,
- Sprachnachrichten,
- sowie weitere freiwillig übermittelte Angaben.
Die Verarbeitung durch das TEN erfolgt bei vertragsbezogenen Nachrichten insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und bei sonstiger Kommunikation insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Telegram ist ein externer Kommunikationsdienst.
Bei normalen Cloud Chats speichert Telegram Nachrichten, Bilder, Videos und Dokumente nach eigenen Angaben auf seinen Servern. Eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bietet Telegram dagegen für die gesonderte Funktion Secret Chats; diese Nachrichten werden nach Angaben von Telegram nicht als Cloud Chat auf Telegram-Servern gespeichert.
Die Nutzung von Telegram ist freiwillig.
Sensible Daten über Telegram
Bitte sende uns auch über Telegram keine:
- Passwörter,
- Login-Codes,
- persönlichen Zugangsschlüssel,
- oder andere Authentifizierungsmerkmale.
Besonders sensible Unterlagen sollten nur nach vorheriger Abstimmung übermittelt werden.
16. Kursbuchungen
Wenn du eine Veranstaltung beim TEN buchst, verarbeiten wir insbesondere die Daten, die zur Bearbeitung und Durchführung der Buchung erforderlich sind.
Hierzu können gehören:
- Vor- und Nachname,
- Anschrift,
- E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer,
- gebuchte Veranstaltung,
- Termin,
- Anzahl der Plätze,
- Teilnehmerdaten,
- Rechnungsinformationen,
- Zahlungsinformationen beziehungsweise Zahlungsstatus,
- Buchungsnummer,
- Buchungszeitpunkt,
- Kommunikation zur Buchung.
Rechtsgrundlage ist grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
17. Buchung für eine andere Person
Bei dafür vorgesehenen Veranstaltungen können Kursplätze für andere Personen gebucht werden.
In diesem Fall erhalten wir personenbezogene Daten möglicherweise nicht unmittelbar von der teilnehmenden Person, sondern von:
- einem Familienangehörigen,
- Arbeitgeber,
- Unternehmen,
- Verein,
- einer Behörde,
- oder einer anderen buchenden Stelle.
Wir verarbeiten nur die Informationen, die für Buchung, Organisation, Durchführung und Dokumentation benötigt werden.
18. Firmen-, Behörden- und Inhouse-Anmeldungen
Meldet ein Unternehmen, eine Behörde, ein Verein oder eine andere Organisation Teilnehmende beim TEN an, können wir personenbezogene Daten direkt vom jeweiligen Auftraggeber erhalten.
Dazu können gehören:
- Vor- und Nachname,
- Unternehmen oder Organisation,
- betriebliche Zuordnung,
- Veranstaltungsdaten,
- Kontaktdaten,
- gegebenenfalls erforderliche Qualifikations- oder Teilnehmerinformationen.
Da die Daten in solchen Fällen teilweise nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, können die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO einschlägig sein.
Art. 14 DSGVO verlangt bei einer solchen Fremderhebung unter anderem Transparenz über Datenkategorien, Herkunft, Zweck, Rechtsgrundlage und Empfänger.
19. Teilnehmerlisten und Ausbildungsdokumentation
Für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation bestimmter Veranstaltungen können wir insbesondere verarbeiten:
- Name,
- Kursdatum,
- Kursart,
- Anwesenheit,
- Ausbildungsumfang,
- Teilnehmerunterschriften,
- praktische Teilnahme,
- gegebenenfalls Lernkontrollen oder Prüfungsergebnisse,
- sowie weitere vorgeschriebene Dokumentationsdaten.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und gegebenenfalls lit. c DSGVO.
20. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger und andere Kostenträger
Bei entsprechend anerkannten Veranstaltungen können personenbezogene Daten an zuständige Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger oder andere Kostenträger übermittelt werden.
Dies geschieht insbesondere:
- zur Prüfung der Kostenübernahme,
- zur Abrechnung,
- zum Nachweis der Teilnahme,
- oder zur Erfüllung der vorgeschriebenen Ausbildungsdokumentation.
Es werden grundsätzlich nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten übermittelt.
21. Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate
Zur Ausstellung und Verwaltung von Teilnahmebescheinigungen, Ausbildungsnachweisen und Zertifikaten verarbeiten wir insbesondere:
- Name,
- Veranstaltungsbezeichnung,
- Ausbildungsdatum,
- Ausbildungsumfang,
- gegebenenfalls Qualifikation,
- Zertifikats- oder Dokumentnummer,
- gegebenenfalls Verifikationsinformationen.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und gegebenenfalls aufgrund gesetzlicher Dokumentationspflichten.
22. Verifikation von Zertifikaten
Nachweise des TEN können mit:
- QR-Codes,
- individuellen Nummern,
- Verifikationscodes,
- oder vergleichbaren Sicherheitsmerkmalen
versehen werden.
Bei einer Verifikationsabfrage werden nur diejenigen personenbezogenen Informationen angezeigt oder bestätigt, die erforderlich sind, um die Echtheit beziehungsweise Gültigkeit des Dokuments festzustellen.
Eine Verifikationsfunktion darf nicht dazu führen, dass beliebige personenbezogene Ausbildungsdaten öffentlich abrufbar werden.
23. Mein TEN® – Benutzerkonto
Wenn du ein Benutzerkonto bei Mein TEN® einrichtest oder verwendest, verarbeiten wir die dafür erforderlichen Account- und Vertragsdaten.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Name,
- E-Mail-Adresse,
- Benutzerinformationen,
- Authentifizierungsdaten,
- Sicherheitsinformationen,
- Buchungen,
- Buchungshistorie,
- Teilnahmehistorie,
- Rechnungen,
- Zertifikate,
- Dateien,
- Profileinstellungen,
- Sicherheits- und Loginereignisse.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Bereitstellung und Verwaltung des Benutzerkontos gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Sicherheitsrelevante Verarbeitung kann zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO beruhen.
24. Persönliche Zugangsdaten – Weitergabe verboten
Zugangsdaten zu Mein TEN® sind persönlich und vertraulich.
Es ist insbesondere nicht erlaubt, folgende Zugangsdaten an andere Personen weiterzugeben:
- Passwörter,
- Einmalcodes,
- persönliche Loginlinks,
- Sicherheitscodes,
- Authentifizierungsmerkmale,
- Sitzungsinformationen,
- oder vergleichbare Zugangsinformationen.
Ein persönlicher Benutzeraccount darf nicht gemeinsam mit anderen Personen verwendet oder dauerhaft einer anderen Person überlassen werden.
Dies gilt grundsätzlich auch innerhalb eines Unternehmens.
Benötigt eine Organisation mehrere Nutzerzugänge, sind hierfür die vom TEN vorgesehenen Benutzer-, Rollen- oder Organisationsfunktionen zu verwenden.
One person. One login.
25. Verdacht auf unbefugten Zugriff
Besteht der Verdacht, dass Zugangsdaten:
- verloren gegangen sind,
- ausgespäht wurden,
- weitergegeben wurden,
- oder von einer unbefugten Person genutzt werden,
soll das betroffene Zugangsmittel unverzüglich geändert und das TEN informiert werden.
Das TEN kann aus Sicherheitsgründen:
- aktive Sitzungen beenden,
- eine erneute Authentifizierung verlangen,
- Passwörter zurücksetzen lassen,
- oder ein Konto vorübergehend sperren,
wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder ein erhebliches Sicherheitsrisiko bestehen.
Die Verarbeitung solcher Sicherheitsinformationen erfolgt insbesondere auf Grundlage unseres berechtigten Interesses an der Sicherheit von Benutzerkonten und personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
26. Hochgeladene Dateien
Soweit Mein TEN® das Hochladen eigener Dateien ermöglicht, verarbeiten wir diese zur Bereitstellung der vom Nutzer gewünschten Funktion.
Der Nutzer darf grundsätzlich nur Dateien hochladen, zu deren Nutzung und Übermittlung er berechtigt ist.
Enthalten hochgeladene Dokumente personenbezogene Daten anderer Personen, muss eine entsprechende Berechtigung beziehungsweise Rechtsgrundlage bestehen.
Zugangsdaten oder Passwörter sollten nicht in frei hochgeladenen Dokumenten gespeichert werden.
27. Zahlungsabwicklung
Bei kostenpflichtigen Angeboten verarbeiten wir die für die Zahlungsabwicklung notwendigen Daten.
Dazu können gehören:
- Name,
- Rechnungsnummer,
- Buchungsnummer,
- Zahlungsbetrag,
- Zahlungsmethode,
- Zahlungsstatus,
- Transaktionsinformationen.
Vollständige Karteninformationen werden grundsätzlich unmittelbar durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister verarbeitet und nicht vom TEN als vollständiger Kartendatensatz gespeichert.
28. Stripe
Soweit Stripe im jeweiligen Buchungsvorgang als Zahlungsmethode angeboten wird, verwenden wir Stripe zur Zahlungsabwicklung.
Stripe kann dabei insbesondere verarbeiten:
- Name,
- E-Mail-Adresse,
- Rechnungsinformationen,
- IP-Adresse,
- Zahlungsinformationen,
- Transaktionsdaten,
- Geräte- und Sicherheitsinformationen.
Stripe übernimmt je nach Verarbeitung unterschiedliche datenschutzrechtliche Rollen. Für den EWR nennt Stripe aktuell verschiedene irische Gesellschaften, darunter Stripe Payments Europe Limited, Stripe Technology Company Limited und bei bestimmten regulierten Zahlungsdiensten Stripe Technology Europe Limited.
Die Übermittlung der zur Zahlung erforderlichen Informationen erfolgt insbesondere zur Durchführung des Zahlungsprozesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
Stripe kann Daten im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen insbesondere auch zur Betrugs- und Missbrauchsprävention verarbeiten.
29. Rechnungen und Buchhaltung
Zur Abrechnung unserer Leistungen verarbeiten wir insbesondere:
- Namen,
- Unternehmensdaten,
- Anschriften,
- Rechnungsnummern,
- Buchungsinformationen,
- Zahlungsinformationen,
- steuerrelevante Daten.
Die Verarbeitung erfolgt insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.
Gesetzlich aufzubewahrende Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen werden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Frist gespeichert.
30. Lehrkräfte und externe Dozenten
Soweit externe oder freie Lehrkräfte zur Durchführung einer Veranstaltung eingesetzt werden, erhalten sie nur die personenbezogenen Daten, die sie zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung benötigen.
Dies können beispielsweise sein:
- Teilnehmername,
- Veranstaltung,
- Termin,
- erforderliche organisatorische Informationen.
Eine Nutzung dieser Daten für eigene, nicht mit der Veranstaltung zusammenhängende Zwecke ist nicht vorgesehen.
31. Evaluation und Qualitätssicherung
Das TEN kann Teilnehmenden nach Veranstaltungen die Möglichkeit geben, eine Evaluation durchzuführen.
Hierbei können insbesondere verarbeitet werden:
- Bewertungen,
- Antworten auf Evaluationsfragen,
- Freitextangaben,
- Veranstaltung,
- Dozent,
- gegebenenfalls technische Informationen.
Soweit Evaluationen anonym durchgeführt werden, soll keine personenbezogene Zuordnung erfolgen.
Personenbezogene Evaluationen werden nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.
32. Minderjährige
Nehmen Minderjährige an Veranstaltungen des TEN teil, können personenbezogene Daten der minderjährigen Person und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertretung verarbeitet werden.
Dazu können insbesondere gehören:
- Name,
- Kontaktdaten,
- Buchungsinformationen,
- erforderliche Zustimmungserklärungen,
- Ausbildungs- und Nachweisdaten.
33. Empfänger personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten können, soweit für den jeweiligen Zweck erforderlich, insbesondere folgenden Empfängerkategorien zugänglich gemacht werden:
- Hosting- und IT-Dienstleistern,
- Zahlungsdienstleistern,
- Banken,
- Steuerberatung und Buchhaltung,
- Lehrkräften und Dozenten,
- Berufsgenossenschaften,
- Unfallversicherungsträgern,
- Behörden,
- Prüfungs- oder Anerkennungsstellen,
- Zertifizierungsstellen,
- Rechtsberatern,
- Kommunikationsdienstleistern,
- sowie sonstigen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Empfängern.
Eine Weitergabe erfolgt nur, wenn hierfür eine datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
34. Auftragsverarbeitung
Verarbeiten externe Dienstleister personenbezogene Daten ausschließlich in unserem Auftrag, schließen wir – soweit erforderlich – Verträge zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Art. 28 DSGVO verlangt insbesondere, dass Auftragsverarbeiter ausreichende technische und organisatorische Garantien für eine DSGVO-konforme Verarbeitung bieten.
35. Übermittlung in Drittländer
Werden personenbezogene Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, erfolgt dies nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Als Grundlage kommen beispielsweise in Betracht:
- ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission,
- Standardvertragsklauseln,
- andere geeignete Garantien,
- oder eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme.
Bei externen Diensten wie Messengern oder Zahlungsdienstleistern können abhängig vom jeweiligen Anbieter internationale Datenverarbeitungen stattfinden.
36. Keine ausschließlich automatisierte Entscheidung
Im Rahmen der regulären Buchungs-, Kurs- und Verwaltungsprozesse des TEN findet grundsätzlich keine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DSGVO statt, die gegenüber einer Person rechtliche Wirkung entfaltet oder sie vergleichbar erheblich beeinträchtigt.
37. Rechte betroffener Personen
Betroffene Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere folgende Rechte:
- Auskunft nach Art. 15 DSGVO,
- Berichtigung nach Art. 16 DSGVO,
- Löschung nach Art. 17 DSGVO,
- Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
- Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO,
- Widerspruch nach Art. 21 DSGVO,
- sowie das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Der Widerruf einer Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.
38. Widerspruchsrecht
Beruht eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, Widerspruch gegen diese Verarbeitung einzulegen.
Bei einer Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung kann jederzeit Widerspruch gegen diese Verarbeitung eingelegt werden.
39. Beschwerderecht
Betroffene Personen haben das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.
Für Hamburg ist insbesondere zuständig:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ludwig-Erhard-Straße 22
20459 Hamburg
Telefon: +49 40 42854-4040
E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de
Diese Kontaktangaben werden von der Hamburger Datenschutzaufsicht aktuell selbst so veröffentlicht.
40. Änderung dieser Datenschutzerklärung
Wir aktualisieren diese Datenschutzerklärung, wenn sich:
- unsere Verarbeitungsprozesse,
- technische Systeme,
- eingesetzte Dienstleister,
- Angebote,
- oder rechtliche Anforderungen
ändern.
Maßgeblich ist die jeweils auf unserer Website veröffentlichte aktuelle Fassung.
Widerrufsrecht. Stand: 20. August 2026
Diese Widerrufsbelehrung gilt für Verbraucher, denen bei einem mit dem TEN geschlossenen Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
1. Widerrufsrecht
Du hast das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einen entsprechenden Vertrag zu widerrufen.
Bei einem Dienstleistungsvertrag beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsschlusses. Das gesetzliche Muster für Dienstleistungsverträge sieht hierfür ebenfalls eine 14-tägige Frist ab Vertragsschluss vor.
2. Ausübung des Widerrufs
Um dein Widerrufsrecht auszuüben, musst du uns durch eine eindeutige Erklärung über deinen Entschluss informieren, den Vertrag zu widerrufen.
Der Widerruf kann beispielsweise per Brief oder E-Mail erklärt werden.
Der Widerruf ist zu richten an:
TEN® Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin
By appointement only
Lilienstraße 11
20095 Hamburg
WhatsApp: +4915227730178
Tel.: +49 40 524896662
E-Mail: info@ten-Y.de
Fax: +49 40 425796669
Du kannst das unten aufgeführte Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Verwendung des Formulars ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es grundsätzlich, dass die Widerrufserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
3. Folgen des Widerrufs
Wenn du den Vertrag wirksam widerrufst, erstatten wir die Zahlungen, die wir für den widerrufenen Vertrag von dir erhalten haben, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Die Rückzahlung erfolgt spätestens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Grundsätzlich verwenden wir für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel, das bei der ursprünglichen Zahlung verwendet wurde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dir dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 357 BGB sieht grundsätzlich eine Rückgewähr innerhalb von 14 Tagen und die Nutzung desselben Zahlungsmittels vor.
4. Beginn der Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist
Möchtest du, dass das TEN bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der gebuchten Dienstleistung beginnt, kann hierfür dein ausdrückliches Verlangen erforderlich sein.
5. Erlöschen des Widerrufsrechts
Bei einem entgeltlichen Dienstleistungsvertrag erlischt das Widerrufsrecht nicht bereits mit Beginn der Veranstaltung.
Es kann bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlöschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierzu gehört bei einem entgeltlichen Vertrag insbesondere, dass der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und die gesetzlich erforderliche Kenntnis über das Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt wurde.
§ 356 Abs. 5 BGB knüpft das Erlöschen bei entgeltlichen Dienstleistungen ausdrücklich an die vollständige Erbringung und weitere Voraussetzungen.
Deshalb verwenden wir nicht die pauschale Erklärung:
„Ich verzichte auf mein Widerrufsrecht.“
6. Wertersatz
Widerrufst du einen Vertrag, nachdem du ausdrücklich verlangt hast, dass das TEN bereits während der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein angemessener Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen geschuldet sein.
Über diese mögliche Rechtsfolge ist vor Vertragsschluss zu informieren. Art. 246a § 1 EGBGB nennt diese Information ausdrücklich.
Muster-Widerrufsformular
Wenn du den Vertrag widerrufen möchtest, kannst du dieses Formular verwenden und an uns senden.
Widerruf
An:
TEN® Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin
Lilienstraße 11
20095 Hamburg
WhatsApp: +4915227730178
Tel.: +49 40 524896662
E-Mail: info@ten-Y.de
Fax: +49 40 425796669
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
Kurs / Leistung:
Buchungsnummer:
Gebucht am:
Name des Verbrauchers:
Anschrift:
E-Mail-Adresse:
Datum:
Unterschrift:
nur bei Erklärung auf Papier
Das amtliche Muster-Widerrufsformular enthält entsprechend Leistung, Bestelldatum, Namen, Anschrift, Datum und gegebenenfalls Unterschrift.
