AGB - Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Sehr verehrte Kundinnen und Kunden,

herzlichen Dank für Ihren Besuch und Ihr Interesse am Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin. Zum Schutz Ihrer Interessen stellen wir Ihnen hier transparent unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

Bitte lesen Sie sich vor dem Besuch unserer Schule bzw. der Buchung einer Schulung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen durch. Sollten Sie Fragen zu den AGB´s haben oder Unklarheiten bestehen, setzen Sie sich einfach mit unserem Büro in Verbindung.

Wir sind die Besten und das auch in Sachen Preis und Leistung. Für dieselbe Leistung zahlen Sie bei uns nicht mehr als bei anderen Anbietern. Sprechen Sie uns vor der Buchung direkt an - bei Vorlage eines Angebots von einem Mitbewerber machen wir Ihnen ein besseres Angebot, dass Sie überzeugen wird - ohne Qualitätsverlust.

§ 1 Geltungsbereich – Vertragsgegenstand
(1) Unsere AGB gelten für die Teilnahme an allen von uns angebotenen Bildungsmaßnahmen
(Kurse, Seminare, Workshops, Trainings und sonstige Schulungen) entsprechend des Vertrages, welcher zwischen Ihnen als Kunde und uns als Dienstleister geschlossen wurde.
(2) Unsere AGB gelten gegenüber unseren Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Unternehmen, eine Ausnahme stellen besondere, schriftliche und somit vertragliche Nebenabreden dar.

§ 2 Angebot - Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt aufgrund schriftlicher Anmeldung des Teilnehmers und schriftlicher Bestätigung durch uns zustande. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.
(2) Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, so wird dies umgehend mitgeteilt.
(3) Die AGB werden mit der Anmeldung bzw. bei Betreten der Lehrräume und der Teilnahme am Kurs bzw. Nutzung unserer Dienstleistungen akzeptiert.


§ 3 Kosten
Ratenzahlungsvereinbarungen können nach Absprache getroffen werden. Es gelten die zum Anmeldezeitpunkt gültigen Seminargebühren. Die Lehrgangskosten sind individuelle Preise, die durch die Anmeldung zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sowohl zwischen den einzelnen Lehrgängen als auch zwischen den Teilnehmern, variieren können. Durch wechselnde Unterkunfts-/Verpflegungspreise in verschiedenen Unterkünften sind Abweichungen nach oben und unten bzw. den von Ihnen an´s TEN gezahlten Unterkunfts-/Verpflegungskosten und den von den Vertragspartnern der Schule in Rechnung gestellten Beträgen möglich. Diese Unterschiede werden nicht ausgeglichen. Ihr Unterkunfts- und Verpflegungspreis ist somit für Sie ein Festpreis. Eine Unterbringung ist je nach Art des Kurses in verschiedenen Kategorien inkl. Frühstück buchbar.

§ 4 Unterkunft/Verpflegung
Die Unterkunftskosten beziehen sich auf Unterkünfte und Verpflegung einfacher Kategorien. Eine höhere Kategorie ist nach Absprache (1-Bettzimmer, warmes Abendessen, etc.) gegen Aufpreis möglich. Einen jederzeitigen Zimmer-/Bettenwechsel behalten wir uns vor.

§ 5 Besonderheiten
Bei Ausbilderlehrgängen für Erste-Hilfe und Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie Sehtester ist auf die regional unterschiedliche Voraussetzung für die Anerkennung gemäß §67/§ 68 FeV (bzw. BGG 948 falls erforderlich) selbst zu achten. Exkursionen in allen Lehrgängen müssen als Fahrleistung ggf. in Fahrgemeinschaften von den Teilnehmern erbracht werden und können nicht mit der Schule abgerechnet werden. Eine Auslagerung der Unterbringung und der Ausbildung oder einzelner Abschnitte in andere Bildungseinrichtungen/Schulungshotels, auch an anderen Orten, behalten wir uns ausdrücklich vor. Im seltenen Fall, z. B. bei krankheitsbedingten Unterrichtsausfall wird der versäumte Unterricht an einem Samstag nachgeholt.

§ 6 Versicherung
Jeder Teilnehmer kann auf Anfrage für die Dauer der Ausbildung über TEN haftpflicht-/unfallversichert werden.

§ 7 Arbeitsmaterial
Präparate, Arbeitsmaterial sowie Kopien – ausgenommen Berufskleidung und persönliches Handwerkzeug werden für die Dauer der Ausbildung vom TEN kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung und die Unterrichtsmaterialien sind pfleglich zu behandeln.

§ 8 Änderungen/Ausfall von Unterrichtsleistungen
(1) Wir behalten uns zeitliche und örtliche Änderungen in zumutbarem Rahmen vor. Wir behalten uns ferner den Ersatz von Dozenten sowie den Austausch und die Veränderung von Lehrmaterialien aus wichtigem Grund vor.
(2) Fallen Unterrichtsleistungen aus einem Grund aus, den wir vertreten können, werden sie nachgeholt. Fallen sie aus einem Grund aus, den wir nicht zu vertreten haben, werden wir uns um ihre Nachholung bemühen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 10 Entgelt-Zahlungsbedingungen
(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Kursentgelt vor Beginn eines Kurses zu bezahlen. Bei Nichtzahlung bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer von der Veranstaltung und/oder Unterkunft ausgeschlossen werden. Ausnahmen bilden das tägliche Angebot in Erste Hilfe so wie vor Ort vereinbarte Zahlung per Rechnug.
(2) Bei Kursen über mehrere Lehrgangsabschnitte (Halbjahres/Semester) ist pro Lehrgangsabschnitt im Voraus zu bezahlen.
(3) Rechnungen sind sofort nach Zugang zu bezahlen. Der Teilnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Dies gilt gegenüber einem Teilnehmer, der Verbraucher ist, nur dann, wenn auf diese Rechtsfolge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt können wir 3,00 € Auslagenersatz verlangen
(4) AGB Zusatz zur Zahlung: Das Angebot umfasst die bezeichnete Kursleistung, inkl. An-/Abfahrt, Material, Reinigung und Desinfektion sowie einfache Rechnungsstellung. Unternehmen und Vereine sowie sonst. Organisationen die Lieferanten- und sonstige Informationen für die Zahlung voraussetzen erlauben wir 45,00 € je Kurs bzw. Rechnung extra zu berechnen, inbegriffen sind 30 Min. Arbeitszeit. Jede weitere Arbeitsstunde wird mit 45,00 zzgl. MwSt. berechnet. Ein Zahlungsverzug wird  durch Aufforderungen seitens des Kunden nicht legitimiert (Bearbeitung und sonst. Verzögerungen). Der Kunde hat die gewünschten Formalien zwei Wochen vor Kurs-/Ausbildungstag mitzuteilen. Die Erfüllung ist nicht verpflichtend für das TEN Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin.

§ 11 Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Teilnehmers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB) insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.


§ 12 Vertragsdauer / Rücktritt / Kündigung / Verschieben
(1) Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem zwischen uns und dem Teilnehmer geschlossen Vertrag.
(2) Der Teilnehmer kann bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Die Rücktrittserklärung kann durch die Abmeldung bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn im Account auf der Webseite www.ten-y.de oder durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Ferner belehren wir Sie darüber, dass ein kostenfreies Widerrufsrecht von diesem Vertrag besteht. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Kenntnisnahme dieser Information an, gegenüber TEN zu erklären, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.
(3) In jedem anderen Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer (wenn nicht binnen zwei Wochen der Rücktritt durch den Teilnehmer erklärt wurde) stehen uns unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
a) vom 50. bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10 % des Entgeltes,
b) vom 30. bis 22. Tage vor Veranstaltungsbeginn 20 % des Entgeltes
c) vom 21. bis 15. Tage vor Veranstaltungsbeginn 40 % des Entgeltes
d) vom 14. bis 8. Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 % des Entgeltes
e) ab dem 7. Tage bis 3. Tag Veranstaltungsbeginn 80 % des Entgeltes
f) ab dem 2. Tage bis 1. Tag Veranstaltungsbeginn 100 % des Entgelteszu zahlen.
(4) Wir behalten uns vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend entstandener, dem Teilnehmer gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.
(5) Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer auch verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Teilnehmer uns als Gesamtschuldner für das Entgelt und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
(6) Den Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass sonst kein oder ein niedrigerer Schaden
entstanden ist.
(7) Bei Nichterscheinen zu Veranstaltungsbeginn wird das volle Teilnahmeentgelt fällig, soweit der Teilnehmer nicht nach Abs. 2 zurückgetreten ist. Nichterscheinen gilt ab einer Verspätung von über 15 Minuten.
(8) Diese Regelungen gelten auch bei Krankheit oder Unfall des Teilnehmers, bzw. höherer Gewalt.
(9) Für nach dem SGB III anerkannte Maßnahmen gilt für alle Teilnehmer eine Kündigungsfrist von 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten 3 Monate sodann jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate ein kostenfreies Rücktrittsrecht bei Nichtförderung nach dem SGB sowie ein allgemeines Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss, längstens jedoch bis zum Beginn der Maßnahme.
(10) Bei zu geringer oder zu großer Teilnehmerzahl oder wenn von der Schule angeforderte
Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden, behalten wir uns vor, Anfangstermine auch für einzelne Teilnehmer kurzfristig zeitlich zu verschieben oder den Teilnehmer im nächsten Lehrgang auszubilden. Bereits gezahlte Lehrgangskosten verbleiben bei TEN und werden angerechnet.
(11) Eine anderweitige Kündigung während der Vertragsdauer ist nur aus wichtigem Grund
möglich.
(12) Eine Kündigung nach § 627 BGB ist ausgeschlossen.

§ 13 Rücktritt des Veranstalters
(1) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere, wenn:
a. für eine Veranstaltung nicht genügend Anmeldungen vorliegen
b. die Veranstaltung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen abgesagt werden muss
(2) In den vorgenannten Fällen werden bereits bezahlte Teilnahmeentgelte vollständig
zurückerstattet. Schadenersatzansprüche stehen dem Teilnehmer bzw. Kunden nicht zu.

§ 14 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Teilnehmer gegenüber uns oder über einen Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden hin wie her sind ungültig.

§ 15 Besonderheiten für Erste-Hilfe Kurse, EH-Trainings und Sehtests sowie Passbilder.
(1) Bei Veranstaltungen in unseren Niederlassungen gilt: Da wir in jeden Kurs max. 20 Teilnehmer aufnehmen ist ein rechtzeitiges Erscheinen sinnvoll. Das Risiko von Überkapazitäten übernehmen wir nicht. Erfahrungsgemäß sind Kurse in der Woche weniger stark besucht als Kurse am Wochenende. Wir empfehlen daher eine Kursteilnahme während der Woche.
(2) Bei Veranstaltungen, die nicht in unseren Niederlassungen gehalten werden und bei geschlossenen Kursen gilt: Um bei diesen vergleichsweise niedrigen Sätzen jedoch überhaupt wirtschaftlich arbeiten zu können, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass bei Gruppenanmeldungen die Mindestteilnehmerzahl von 12 (Erste Hilfe-Training) und 15 (Erste Hilfe-Grundausbildung) Personen nicht unterschritten werden darf. Bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl (z. B. durch Krankheit) bitten wir um Verständnis dafür, Ihnen die Ausfalldifferenz in Rechnung zu stellen.
(3) Schadenersatzansprüche gegenüber TEN insbesondere bei kurzfristigem Ausfall der Schulung sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn TEN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des TEN beruhen. Einer Pflichtverletzung des TEN steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
(4) Bei Schulungen, die über die Unfallkasse abgerechnet werden können, ist vorab eine Kostenübernahmebestätigung der Unfallkasse notwendig. Nur bei Vorlage dieser Kostenübernahmebestätigung ist der gebuchte Lehrgang für den Kunden kostenfrei. Bei Unterlassen der Beantragung einer Kostenübernahmebestätigung oder schuldhafter Verzögerung durch den Kunden bis nach Durchführung des Kurses hat dieser die dann entstehenden Kosten zu tragen, sofern sie nicht mehr durch die Unfallkasse übernommen werden.
(5) Als anerkannte Sehteststelle bieten wir die Möglichkeit an, einen Sehtest durchführen zu lassen. Der Prüfling ist verpflichtet die selbst gemachten Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Durchführung des Sehtest mit oder ohne Sehhilfe bspw. Brille oder Kontaktlinsen) auf Richtigkeit zu überprüfen, spätere Reklamationen sind nicht möglich. Sollte aus einem fehlerhaften Sehtest Kosten entstehen, übernimmt das TEN keinen Schadenersatz.
(6) Ausgegebene Bescheinigungen sind ebenfalls sofort nach Erhalt auf Richtigkeit der Angaben hin zu überprüfen, eine spätere Reklamation ist ausgeschlossen.
7) Bei Barzahlung ist das Wechselgeld sofort zu zählen, da auch hier eine spätere Reklamation nicht mehr möglich ist.
8) Um an einem Erste Hilfe Kurs teilnehmen zu können, müssen die Teilnehmer gesund und leistungsfähig sein, eine Ausnahme stellt die Teilnahme von Menschen mit Handicap dar. Darüber hinaus ist für die praktischen Übungen, entsprechende Kleidung zu tragen (z. B. Hosen).
9) In den offenen Kursen, wird die Leistung mit Gebühr je Teilnehmer beziffert, die Leistung ist erbracht, wenn der Ausbildungsinhalt vermittelt wurde, in einigen Kursen wird die Kursdauer auf die durchschnittliche Besucherzahl angegeben, Regelkursdauer, davon ausgenommen sind reglementierte Kurse.


§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame bzw. unwirksam gewordene Klausel durch die Regelung zu ersetzen, die der bisherigen Regelung nach den Vorstellungen und den wirtschaftlichen Geschäftsgründen der Parteien am nächsten kommt.


§ 17 Erfüllungsort- Rechtswahl- Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nicht anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitzpunkt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Einsatzvereinbarung über die Durchführung des Sanitätsdienstes für Ihre Veranstaltung

§ 1 Leistungsumfang

1. Die Betreuung der Veranstaltung durch den Sanitätsdienst TEN (im Nachfolgenden Text Sanitätsdienst) im Rahmen eines Sanitätsdienstes umfasst - soweit keine erweiterten Abmachungen bestehen - die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und allgemeine Betreuungsmaßnahmen verletzter oder erkrankter
Personen.

§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage

1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotenzials durch den Sanitätsdienstanbieter.
Die Gefahrenanalyse erfolgt in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren sind u.a. die zulässige und die erwartete Besucherzahl, bei Veranstaltungen im Freien die Fläche, die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.

2. Die in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden uns von unserer Leistungspflicht.

3. Der Veranstalter akzeptiert die vom Sanitätsdienst aufgrund der Gefahrenanalyse und Anwendung in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" aufgestellten Einsatzstärke. Er erhält auf Wunsch ein schriftliches Einsatzkonzept.

§ 3 Pflichten und Aufgaben des Sanitätsdienstes

1. Der Sanitätsdienst verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes zu beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.

2. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt der Sanitätsdienst erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Der Sanitätsdienst stellt eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätsdienstes, die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner dient, zur Verfügung.

3. Bei Sanitätsdiensten in geringem Umfang wird diese Aufgabe für den Sanitätsdienst durch das Einsatzpersonal wahrgenommen. Der Sanitätsdienst benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung.

4. Darüber hinaus ist der Sanitätsdienst nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätsdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen, die Zugangsregelung und -kontrolle, Maßnahmen gegen Brandgefahr, die Einholung erforderlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätsdienstes betreffen und dem Sanitätsdienst rechtzeitig – spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung – schriftlich bekannt gegeben wurden.

§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters

1. Der vom Veranstalter schriftlich erteilte Einsatzauftrag dient zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung und zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach § 2 Nr. 1 und ist daher Grundlage für diese Einsatzvereinbarung. Der Veranstalter bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

2. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben machen über die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung, geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege und möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen. Ein ständiger Ansprechpartner des Veranstalters ist zu benennen. Dieser hat für den Sanitätsdienst während der Veranstaltung unmittelbar erreichbar zu sein.

3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter Nr.1 und Nr.2 genannten Punkte unverzüglich dem Sanitätsdienst mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen – auch aufgrund eigener Lageerkundungen gewonnener Erkenntnisse ist der Sanitätsdienst berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese zusätzlich in Rechnung zu stellen.

§ 5 Haftung

1. Der Sanitätsdienst haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des Sanitätsdienst in Hamburg der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden.

2. Der Sanitätsdienst wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter dem Sanitätsdienst wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter den Sanitätsdienst auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.

§ 6 Kosten und Vergütung

1. Die Kosten für den bezeichneten Sanitätsdienst gemäß des jeweiligen Auftrages stellt der Sanitätsdienst dem Veranstalter in Rechnung. Die Zahlung hat fristgerecht innerhalb von 7 Tagen auf das in der Rechnung genannte Konto. Wurde ein Angebot nicht angefordert, so behält sich der Sanitätsdienst vor, die anfallenden Kosten für Einsatzbereitschaft, Einsatzvorbereitung und Einsatzdurchführung dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Soweit keine anderweitigen Abmachungen bestehen, berechnet der Sanitätsdienst für jede zusätzlich anfallende und Arbeitszeitstunde ab der 30. Minute eine volle Arbeitseinheit nach den in der Preisliste aufgeführten Konditionen. Unser Unternehmen ist nach § 4 Nr. 14a S. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) von der Verpflichtung zur Umsatzsteuer befreit.


2. Die Vergütung nach Nr.1 deckt alle Leistungen des Sanitätsdienstes ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätsdienstes nach § 4 Nr.3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.

3. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich alleine auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des Sanitätsdienstes am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen. Besonders aufwendiger Materialverbrauch kann zusätzlich abgerechnet werden.

4. Bei Diensten über drei Stunden Dauer sorgt der Veranstalter für eine angemessene Verpflegung der eingesetzten Kräfte des Sanitätsdienstes .

5. Bei Absage des Dienstes weniger als 7 Tage vor der Veranstaltung hat der Veranstalter Stornokosten in Höhe von 20% des Gesamtauftragsvolumens zu tragen. Bei einer Absage des Dienstes weniger als 2 Tage vor der Veranstaltung sind 40 % des Gesamtauftragsvolumens zu entrichten.

§ 7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen

1. Die o.g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätsdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden müssen schriftlich eingereicht und festgehalten werden, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert , dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann der Sanitätsdienst von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglicher Verpflichtung jederzeit zurücktreten. Er wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.

§ 8 Salvatorische Klausel

1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.

2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.

3. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.

4. Gerichtsstand ist Hamburg