Gesundheitszeugnis Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für die Gastronomie.

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

(Gesundheitszeugnis)

Hier kommen Sie schnell und einfach zu Ihrer Erstbelehrung bzw. Folgebelehrung nach § 43 IfSG (Gesundheitszeugnis).

Sie finden uns zentral gelegen, direkt am Hamburger Hauptbahnhof. Auf Wunsch können Sie einen Termin mit uns vereinbaren und als Einzelperson oder auch alls Gruppe teilnehmen. Die Schulungen werden von uns auch als Inhouseschulung angeboten, in dem Fall kämen wir direkt zu Ihnen in den Betrieb. Das von uns ausgestellte Gesundheitszeugnis, ist mit dem des Gesundheitsamtes gleichgestellt, da unser Arzt hierfür vom Gesundheitsamt berechtigt wurde, Belehrungen entsprechend §v b43 IfSG durchzuführen.

Diesen Service bieten wir an für Mitarbeiter und Unternehmen aus bspw. den Bereichen:
- Gastronomie
- Gesundheit und Pflege
- Tagespflege
- Kinder- und Tagesstätten
- Schulen
- Verpflegungsanbieter
- Caterer und Lieferdienste

Personen mit einer Kostenbefreiung können nur an der Belehrung in den Ämtern beim Gesundheitsamt teilnehmen, da nur diese Institution eine Konstenbefreiung akzeptieren kann. Ermächtigung zur Durchführung von Belehrungen gemäß §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Fachamt Gesundheit, Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel.

Auf Wunsch, können Sie alle Schulungen auch als Inhousschulung buchen. 

Wünschen Sie mehr Informationen?
info@ten-Y.de Das TEN ist DGUV zertifiziert (8.0502).

Telefon: +494038665147+4915227730178

Weitere Informationen zur Belehrung n. §43 IfSG

Das Gesundheitszeugnis
in vielen Bereichen, in denen Menschen mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Kontakt kommen, ist ein "Gesundheitszeugnis" vorgeschrieben.

Warum und wofür ein Gesundheitszeugnis?
Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen (= verkaufen, verteilen usw.) von Lebensmitteln nur Personen tätig sein, die ein "Gesundheitszeugnis" vorlegen können. Also muss jeder, der offene (das heißt, nicht verpackte) Lebensmittel transportiert (z.B. als Kellnerin/Kellner) oder diese herstellt bzw. behandelt (z.B. Köchin/Koch) ein Gesundheitszeugnis besitzen. 

Wichtig ist, dass das Gesundheitszeugnis vorliegen muss, bevor Sie zum ersten Mal beim Arbeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Wo erhalten Sie ein Gesundheitszeugnis?
Der einfachste Weg, Sie melden sich einfach zu einem Termin beim Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin an.

Was wird gemacht?
Früher wurden aufwendige medizinische Untersuchungen durchgeführt. Das ist jetzt anders: Sie werden lediglich belehrt. Bei dieser Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen selbst keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind (z. B., dass Sie keine infektiöse Krankheit haben). Außerdem wird Ihnen dann erklärt, wie Sie solche Krankheiten bei sich selbst erkennen können. Sollten Sie solche Krankheiten bei sich feststellen, dürfen Sie bei der Arbeit nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Es werden also keine Tests (Blut, Urin, Stuhl, Drogen usw.) durchgeführt!

Wann erhalten Sie das Gesundheitszeugnis?
Wenn Sie die Belehrung absolviert haben, erhalten Sie das endgültige Gesundheitszeugnis sofort ausgehändigt.

Was kostet ein Gesundheitszeugnis?
Die Gebühr beträgt 28,00 Euro.

Wie lange gilt ein "altes" Gesundheitszeugnis?
Gesundheitszeugnisse, die vor dem 31.12.2000 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Es gilt aber zu beachten, dass diese Zeugnisse ab dem 01.01.2002 verlängert werden müssen. Diese Verlängerung erfolgt in der Regel durch eine Folgebelehrung, welche Sie auch am Trainingszentrum für Erste Hilfe & Notfallmedizin erhalten können.